Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

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Indem  nun  Leßteres  andurch  geschieht,  wird  dabei  bemerkt,  das  hierunter  ein  von
Kuhn  unter  dem  Titel:  „dritter  Band  zu  dem  Handbuch  uͤber  das  Staatsrecht  des
Koͤnigreichs  Wuͤrttemberg,  enthaltend  die  Lehre  uͤber  die  Behandlung  der  Geschaͤfte  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  nebst  einem  Anhang  uͤber  die  allgemeinen  Grundsaͤtze  des
Kassen=  und  Rechnungswesens,  Ulm  1835,  bei  dem  Verfasser  (W.  F.  Kuhn)“  mit
einigen  unbedeutenden  Abänderungen  und  Zusätßen  veranstalteter  Nachdruck  des  von
dem  Pupillenrath  Jeitter  in  Tübingen  verfaßten  Lehrbuchs  über  die  Behandlung  der
Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  im  Königreiche  Württemberg,  zwei  Bände
1355,  verstanden  ist.

Ulm  den  15.  Januar  1835.  Essich.

B)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  der  fürstl.  Schwarzburg-Rudolstadtischen  Regierung  getreffene
Uebereinkunst,  wegen  kostenfreier  Vollziehung  der  gerichtlichen  Requisitionen  in  Gank=  und  audern
Civil-Sachen.

Die  K.  Württembergische  Regierung  ist  mit  der  fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadtischen
  Regierung,  in  Betreff  der  Kosten,  welche  durch  Requisttionen  der  beiderseitigen
  Gerichtsstellen  in  Gam=  und  andern  Civil-Sachen  veranlaßt  werden,  dahin  übereingekommen:


„daß  in  Gant=  und  andern  Civil-Sachen  die  gerichtlichen  Requisitionen  gegenseitig
  bostenfrei  vollzogen  und  nur  für  unvermeidliche  baare  Auslagen,  welchedie
  Vollziehung  der  Requisttionen  etwa  nach  sich  zieht  (jedoch  auch  hier  mir

Ausnahme  der  Postbestellgebühren),  gegenseitig  Ersaß  geleistet  werden  soll,
übrigens  die  requirirende  Behörde  stets  ihre  Schreiben  zu  frankiren  habe,  die
requirirte  hingegen  die  ihrigen  unfrankirt  abgehen  lassen  solle.“

Diese  Uebereinkunft,  deren  Wirksamkeit  am  1.  März  d.  J.  beginnt,  wird  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  die  K.  Gerichte  werden  angewiesen,  sich  in
eintretenden  Fällen  nach  solcher  zu  achten.

Stuttgart  den  29.  Jannar  1885.c.  =
Schwab.  Beroldingen.