J.
Ausführungsbestimmungen
zu
Tarifnummer 1 bis 3 A und zu den 3§ 1 bis 11.
Die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze (Bekanntmachung vom 15. Juli 1906°)
werden dahin geändert:
1.
l
?5.
Im § 1 Abs. 1 werden hinter dem Worte „Wertpapiere“ die Worte eingefügt: „Gewinmanteil-
schein= und Zinsbogen“.
Die Uberschrift des Abschnitts 1 erhält die Fassung:
„Aktien, Anteilscheine, Kure, Renten- und Schuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinn-
anteilschein- und Zinsbogen.“
a) Im 4 b, l find die Worte „inländischer Aktien und Interimsscheine“ zu ersetzen durch
die n Wertpapieren der unter Nr. 1a und h des Tarifs angegebenen Art“.
b) ist die etsteKlammetmttdenWokten»§§184278des paadelsgefeybuchö« zu
treichen
e) Ebenda ist in der zweiten Klammer hinter dem Worte „Aktionären“ einzuschieben: „An-
teilseignern“.
. Im § 6 Satz 1 sind hinter dem Worte „Frist“ die Worte einzufügen: „und, sofern die Zahlung
zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen ist, in Ansehung der späteren Zahlungen spätestens zwei
Wochen nach dem Eingange der Zahlung“.
.Im 8 7 Abs. 1 sowie im §& 8 eingangs ist statt „Tarifnummer le Abs. 2 zu setzen: „Tarif-
nummer 1d Abs. 2
Im § 10 Abs. 27) lind die Worte von „sowie“ bis „PFENNIG“ zu ersetzen durch das Wort:
„VERSTEUERT“.
Die Anmerkung zum Abs. 1 des § 10 erhält die nachstehende Fassung:
Die nach den „Ausnahmen“ zur Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten
ausländischen Vertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise um-
gebenen Bierpaß die deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steuersatzes von 10 Pfeunig oder
50 Pfennig zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungs-
Piben, * deirefsenden #bsemprlingspelle trägt (Zisfer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom
. Ju
Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten
usländischen Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in einem verzierten, aufrechistehenden
echtecke bestand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Ausschrift
„Reichs-Stempel-Abgabe“ sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden #bstempelungsstell befand
(Ziffer 26 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 18810. Durch die Belanntmachung des Reichs-
lanzlers vom 5. Januar 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) wurde ein neuer Stempel ein-
geführt, der außer den drgebachten Merkmalen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes
von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt.
Ein kreisrunder Stempel mit Angabe der Steuersätze. der im übrigen der oben im Abs. 2 gegebenen
Beschreibung entsprach, ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1987 (Zentralblatt
S. 159) eingefüürt. worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnte indessen Lach- rit dem in der Bekannt-
machung vom 5. Januar 18838 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. euersätze, lx“ welthen, de
femern zu erfolgen hatte, waren bis zum Inkrafttreten des weden e vom April 1
—
5 Zentralblat S. 979.
*) Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Okiober 1908 (Zentralblatt S. 468).