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5 25m.
(1) Die endgültige Anmeldung und Steuerentrichtung hat seitens der inländischen
Aktiengesellschaften und Rommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinnanteilscheine
ausgeben, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf besenigen zehnjährigen Zeitraums,
der sich — gerechnet von dem Zeitpunkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Erhöhung
des Grundkapitals ins Handelsregister — nach dem 1. August 1909 vollendet, und weiter
je in den ersten drei Monaten der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im g 251
Abs. 1 bezeichneten Steuerstelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 4c in
doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Sind die Einlagen nicht sofort zum vollen Betrag erfolgt, so finden die Bestimmungen
des §5 25g Abs. 1, 3 entsprechende Anwendung Die Versteuerungsanmeldung infolge
44. weiterer Einzahlungen hat nach Muster 4d zu geschehen.
(6) Der Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital
geleisteten Einlagen zugrunde zu legen.
(Auf die weitere Behandlung der Anmeldung, auf die Erhebung und Stundung
der Abgabe finden die Bestimmungen der §§ 25 ff. Anwendung.
(5) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinn-
anteilscheinbogen ausgegeben, so kommt auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu ent-
richtende Abgabe die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig in Anrechnung. Der in
Anrechnung zu bringende Betrag ist von der Direktivbehörde festzustellen.
§ 25 n
I. Über- (1) Sind vor dem 1. August 1909 Zinsbogen zur Erneuerung von Bogen ausgereicht
gangsbestim worden, deren letzter Zinsschein erst nach dem 31. Juli 1909 zahlbar ist, so sind die Zins-
mungen. bogen als nach diesem Zeitpunkt ausgegeben anzusehen. Das Gleiche gilt von vor dem
1. August 1909 ausgereichten Gewinnanteilscheinbogen, wenn das Geschäftsjahr, auf welches
der letzte Gewinnanteilschein des zu erneuernden Bogens sich bezieht, erst nach dem 31. Juli
1909 abschließt. Als Zeitpunkt, in welchem die neuen Bogen ausgegeben sind, ist in diesen
Fällen der Fälligkeitstag des in Satz 1 bezeichneten letzten Zinsscheins oder der Schluß
des in Satz 2 bezeichneten Geschäftsjahres anzusehen.
(2) Bis zum 1. September 1909 sind von den Direktivbehörden Listen derjenigen in-
ländischen Gcsellschaften usw. aufzustellen, welche in der Zeit vom 10. bis 31. Juli 1909
Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1909 ab-
laufenden Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen ausgegeben haben. Die Listen sind dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) zu übersenden.
Musier
250.
Die Direktivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein= und Zins-
bogen, die zur Erneuerung von vor dem 1. August 1909 abgelaufenen Gewinnanteilschein-
oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom Aussteller bereit gestellt, aber
nicht abgehoben sind, aus Billigkeitsgründen von der Stempelabgabe freizulassen.
12. Dem § 128 wird folgender Abs. 7 hinzugefügt:
Die im Abschnitt VIII und IX für Wertpapiere getroffenen Bestimmungen finden
auf Urkunden der in Tarifnummer 3 A bezeichneten Art entsprechende Anwendung.
13. Im § 139 Abs. 1 ist im ersten Satze hinter „eingezahlten“ einzuschalten „oder gemäß § 9 Abs. 1
des Gecsetzes gestundeten“.
14. Im §. 140 Satz 2 sind die Worte „Anmeldung nach Muster 3 (vergl. 55 17 und 141)“ zu er-
setzen durch „Anmeldungen nach Muster 3 und 4c (vergl. §§ 17, 251 und 141)“.
15. § 141 erhält folgenden zweiten Absatz:
Im Merkbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besondere
Abteilung anzulegen zur Ausführung der in § 251 Abs. 2 vorgeschriebenen Uberwachung
der Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von den im § 10 des Gesetzes be-
zeichneten Gesellschaften.