Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 40 — 
Sendungen, deren Rohgewicht diese Grenze dbersteigt find auch dann zollpflichtig, wenn das über- 
schießende Gewicht weniger als 50 g beträgt und deshalb bei der Zollberechnung bestimmungsmäßig 
außer Betracht zu bleiben hat. 
(4) Die nach den vorstehenden Bestimmungen zollfreien Sendungen sind von der Vorführung 
bei der Zollstelle und von jeder zollamtlichen Behandlung befreit. Die im Abs. 1 unter b genannten 
Warenproben und Muster sind jedoch nur dann der Zollstelle nicht vorzuführen, wenn i4 Inhalt 
äußerlich zweifelsfrei zu erkennen ist. 
§ 2. 
Inhalts= (1) Die mit der Post in das deutsche Zollgebiet eingehenden, zu einer Begleitadresse gehörigen 
eellrung Sendungen im Rohgewichte von mehr als 250 g müssen von einer deutlich geschriebenen, Sefen bei. 
liegenden Inhaltserklärung begleitet sein, aus der zu ersehen ist: 
a) der Name des Empfängers; 
b) der Bestimmungsort; 
o) die geh der einzelnen zu der Inhaltserklärung gehörigen Poststücke; 
d) die Gattung der in jedem Poststück enthaltenen Gegenstände nach ihrer handelsüblichen 
oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung; 
e) der Ort und Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung; 
) der Name des Absenders. 
(2) Die Inhaltserklärung kann in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt 
sein. Den Zolldirektivbehörden bleibt vorbehalten, im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen 
in anderen Sprachen zuzulassen. 
3) Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden ist, hat der Absender auf der Begleitadresse 
oder, falls eine solche nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu vermerken. Ebenso ist die 
etwaige Beifügung von Reblausattesten, Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 des büesssarenkiheren. 
kommens mit Osterreich-Ungarn sowie sonstigen für die Prüfung der Einfuhrfähigkeit erforderlichen 
Zeugnissen zu vermerken. 
§ 3. 
Sendungen (1) Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich: 
olne Fas, a) bei Briefbeuteln und sonstigen Postbehältnissen sowie bei den an Stelle der Briefbeutel 
angewendeten Briefpaketen; 
b) bei Zeitungspaketen; 
) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpaketen; 
d) bei Postsendungen, die unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche 
Behörde vertretenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde oder einen sie ver- 
tretenden Beamten gerichtet find; 
6) bei Briefen, ferner bei Warenproben und Mustern im Rohgewichte von 350 g oder 
weniger sowie bei Drucksachen und Geschäftspapieren, vorausgesetzt, daß die Warenproben, 
Muster, Drucksachen und Geschäftspapiere so verpackt sind, daß über den Inhalt kein 
Zweifel entstehen kann. 
(2) Die im Abs. 1 unter a—-e aufgeführten Sendungen unterliegen keiner zollamtlichen Be- 
handlung. Das Gleiche gilt für die unter d erwähnten Sendungen, sofern ihr Inhalt aus Akten oder 
gSchlikten beieht und dies äußerlich ersichtlich oder auf den Begleitadressen oder den Sendungen an- 
gegeben ist. 
(3) Die im Abs. 1 unter d aufgeführten Sendungen, soweit sie im Abs. 2 nichtousgenommen 
sind, sowie alle Briefsendungen, bei denen die Vermutung zollpflichtigen Inhalts gerechtfertigt erscheint, 
sind der zuständigen Zollstelle vorzuführen. Ebenso ist mit den Drucksachen und Geschäftspapieren 
sowie mit den Warenproben und Mustern, soweit diese nicht als zollfrei gemäß § 1 Abs. 1 erkennbar 
sind, zu verfahren. Auf die zollamtliche Abfertigung aller dieser Sendungen finden die Bestimmungen 
der §5 6 ff. sinngemäße Anwendung. 
(4) Die Zollbeamten sind befugt, in den Diensträumen der Postanstalten an der Grenze und 
im Innern der Eröffnung der Brief= und Geldbriefbeutel und der Briefpakete ohne Rücksicht auf deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.