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Sendungen, deren Rohgewicht diese Grenze dbersteigt find auch dann zollpflichtig, wenn das über-
schießende Gewicht weniger als 50 g beträgt und deshalb bei der Zollberechnung bestimmungsmäßig
außer Betracht zu bleiben hat.
(4) Die nach den vorstehenden Bestimmungen zollfreien Sendungen sind von der Vorführung
bei der Zollstelle und von jeder zollamtlichen Behandlung befreit. Die im Abs. 1 unter b genannten
Warenproben und Muster sind jedoch nur dann der Zollstelle nicht vorzuführen, wenn i4 Inhalt
äußerlich zweifelsfrei zu erkennen ist.
§ 2.
Inhalts= (1) Die mit der Post in das deutsche Zollgebiet eingehenden, zu einer Begleitadresse gehörigen
eellrung Sendungen im Rohgewichte von mehr als 250 g müssen von einer deutlich geschriebenen, Sefen bei.
liegenden Inhaltserklärung begleitet sein, aus der zu ersehen ist:
a) der Name des Empfängers;
b) der Bestimmungsort;
o) die geh der einzelnen zu der Inhaltserklärung gehörigen Poststücke;
d) die Gattung der in jedem Poststück enthaltenen Gegenstände nach ihrer handelsüblichen
oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung;
e) der Ort und Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung;
) der Name des Absenders.
(2) Die Inhaltserklärung kann in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt
sein. Den Zolldirektivbehörden bleibt vorbehalten, im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen
in anderen Sprachen zuzulassen.
3) Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden ist, hat der Absender auf der Begleitadresse
oder, falls eine solche nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu vermerken. Ebenso ist die
etwaige Beifügung von Reblausattesten, Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 des büesssarenkiheren.
kommens mit Osterreich-Ungarn sowie sonstigen für die Prüfung der Einfuhrfähigkeit erforderlichen
Zeugnissen zu vermerken.
§ 3.
Sendungen (1) Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich:
olne Fas, a) bei Briefbeuteln und sonstigen Postbehältnissen sowie bei den an Stelle der Briefbeutel
angewendeten Briefpaketen;
b) bei Zeitungspaketen;
) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpaketen;
d) bei Postsendungen, die unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche
Behörde vertretenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde oder einen sie ver-
tretenden Beamten gerichtet find;
6) bei Briefen, ferner bei Warenproben und Mustern im Rohgewichte von 350 g oder
weniger sowie bei Drucksachen und Geschäftspapieren, vorausgesetzt, daß die Warenproben,
Muster, Drucksachen und Geschäftspapiere so verpackt sind, daß über den Inhalt kein
Zweifel entstehen kann.
(2) Die im Abs. 1 unter a—-e aufgeführten Sendungen unterliegen keiner zollamtlichen Be-
handlung. Das Gleiche gilt für die unter d erwähnten Sendungen, sofern ihr Inhalt aus Akten oder
gSchlikten beieht und dies äußerlich ersichtlich oder auf den Begleitadressen oder den Sendungen an-
gegeben ist.
(3) Die im Abs. 1 unter d aufgeführten Sendungen, soweit sie im Abs. 2 nichtousgenommen
sind, sowie alle Briefsendungen, bei denen die Vermutung zollpflichtigen Inhalts gerechtfertigt erscheint,
sind der zuständigen Zollstelle vorzuführen. Ebenso ist mit den Drucksachen und Geschäftspapieren
sowie mit den Warenproben und Mustern, soweit diese nicht als zollfrei gemäß § 1 Abs. 1 erkennbar
sind, zu verfahren. Auf die zollamtliche Abfertigung aller dieser Sendungen finden die Bestimmungen
der §5 6 ff. sinngemäße Anwendung.
(4) Die Zollbeamten sind befugt, in den Diensträumen der Postanstalten an der Grenze und
im Innern der Eröffnung der Brief= und Geldbriefbeutel und der Briefpakete ohne Rücksicht auf deren