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8B.
le (1) Befindet sich der Empfänger am Orte der Zollstelle, so kann er die zollamtliche Abfertig
#s entweder selbst oder durch einen Beauftragten bewirken. Die Postverwaltung ist berechtigt, auf Wemch
des Empfängers dessen Vertretung bei der Hollagfertieung zu übernehmen.
4 (2) Bei Sendungen nach Orten ohne Zollstelle wird die zollamtliche Abfertigung von der
Postverwaltung bewirkt, ohne daß sie hierzu einer besonderen Ermächtigung des Empfängers bedarf.
Der Empfänger kann jedoch, abgesehen von den im § 11 Abs. 6 vorgesehenen Fällen, durch eine beie
der Postanstalt des Bestimmungsorts abzugebende Erklärung die Vermittelung der Post ein für allemal
oder für bestimmte Einzelfälle ausschließen.
(9) Sendungen, für welche der Absender den Zoll zu entrichten wünscht oder den Ort der
Abfertigung vorgeschrieben hat, werden stets durch Vermittelung der Post abgefertigt. Das Gleiche
gilt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der Sendung und der Begleitadresse die Verzollung
durch die Post verlangt hat.
(4) Im Falle des örtlichen Bedürfnisses kann durch die Zolldirektivbehörden eine abweichende
Regelung der Fälle, in welchen die Abfertigung einer Sendung von der Post bewirkt wird, im Be-
nehmen mit der Postverwaltung erfolgen.
(5) Die Postverwaltung ist befugt, die Anwesenheit des Empfängers oder eines Beauftragten
bei der Abfertigung zu verlangen:
a) wenn die Sendung äußerlich beschädigt ist, so daß die Haftpflicht der Postverwaltung
in Frage kommt;
h) wenn der Inhalt der Sendung nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen, licht
empfindlichen oder solchen Gegenständen besteht, deren Wiederverpackung mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden ist.
(6) Die Postverwaltung kann die Anwesenheit des Empfängers auch dann beanspruchen,
wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision ergibt. Ebenso kann die Zollstelle die
Zuziehung des Empfängers verlangen, wenn sie es nach dem Ergebnisse der Revision für erforderlich
hält. Hat die Revision vor Zuziehung des Empfängers bereits begonnen, so ist die Sendung von
dem Postbeamten wieder zu verpacken. Auf die weitere Abfertigung finden die Bestimmungen des
5* 11 Anwendung.
(7) Die Postverwaltung ist in denjenigen Fällen, in denen sie die zollamtliche Abfertigung
bewirkt, zur Erhebung einer Gebühr befugt.
88. .
ssssvvsqhmukk 1) Die zollamtliche Abfertigung der Postsendungen erfolgt nach den allgemeinen gesetz-
lichen Forschafed die Verzollung nach Maßgabe des Revisionsbefundes. Zollfreie Waren (frische
Vesmmungen. Blätter, geschnittene Blumen und dergleichen) in Massensendungen können auf Grund probeweiser
Revision abgefertigt werden. Diese hat auf Antrag der Postverwaltung in den Bahnpostwagen und
Postdiensträumen zu erfolgen, die in diesem Falle als Amtsstelle im Sinne des §9 1 der Zollgebühren-
ordnung anzusehen sind. » ·
2) Die vorliegenden Inhaltserklärungen und Notinhaltserklärungen können bis zur Vor-
nahme der speziellen Revision von der Postverwaltung und vom Empfänger vervollständigt oder be-
richtigt werden.
htig (3) Die Inhaltserklärungen und Notinhaltserklärungen bleiben als Belege bei dem Post-
eingangsbuche der Zollstelle, das nach dem anliegenden Muster zu führen ist. Die Zolldirektivbehörden
sind befugt, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Anderungen des Musters vorzunehmen.
8 10.
cerollt (1) Der mit der Herbeiführung der Zollabfertigung beauftragte Postbeamte hat sich bei der
zuch de Von Zollstelle durch Vorzeigung der Begleitadresse oder Notbegleitadresse oder des Zollstückzettels (bei Sen-
dungen ohne Begleitadresse) auszuweisen. Er hat die Sendung zu öffnen und den Inhalt zur Re
vision vorzulegen. Nach der Abfertigung ist ihm die Sendung zur Wiederverpackung und weiteren
Behandlung von der Zollstelle auszuhändigen. Die Begleitadre#n#e oder das sonstige Begleitpapier ist
zum Nachweise der Abfertigung zgollamtlich abzustempeln. «