Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 610 — 
M. Schlußvorschrift. 
69. In Fällen, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht geregelt sind, erfolgt die 
Festsetzung des Besoldungsdienstalters durch die oberste Reichsbehörde unter Beteiligung der Reichs- 
Finanzverwaltung. 
Zweiter Teil. Effüziere einschließlich der #anitäts-Ofsziere und der Marine- 
Ingenieure und Unterofstziere. 
70. Das Besoldungsdienstalter für die Offiziere und Unteroffiziere des Reichsheers wird 
durch die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents oder die von letzterer beauftragte 
Behörde festgesetzt. 
71. In gleicher Weise hat die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents wegen 
Bewilligung der Dienstalterszulagen für Offiziere und Unteroffiziere des Reichsheers Bestimmung 
zu treffen. 
72. Die Bestimmungen in Teil I Ziffer 5, 7, 8 und 68 — Ziffer 8 jedoch mit Ausnahme 
des Schlußsatzes — finden sinngemäß Anwendung. 
73. Die Bestimmungen in Ziffer 70 bis 72 finden auf die Offiziere des Reichsmilitär- 
gerichts, die Offiziere und Unteroffiziere der Kaiserlichen Marine sowie auf die Schutztruppenoffiziere 
und -unteroffiziere beim Reichs-Kolonialamte mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der 
obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents der Präsident des Reichsmilitärgerichts, das 
Reichs-Marineamt und das Reichs-Kolonialamt tritt. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. . Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.