— 610 —
M. Schlußvorschrift.
69. In Fällen, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht geregelt sind, erfolgt die
Festsetzung des Besoldungsdienstalters durch die oberste Reichsbehörde unter Beteiligung der Reichs-
Finanzverwaltung.
Zweiter Teil. Effüziere einschließlich der #anitäts-Ofsziere und der Marine-
Ingenieure und Unterofstziere.
70. Das Besoldungsdienstalter für die Offiziere und Unteroffiziere des Reichsheers wird
durch die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents oder die von letzterer beauftragte
Behörde festgesetzt.
71. In gleicher Weise hat die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents wegen
Bewilligung der Dienstalterszulagen für Offiziere und Unteroffiziere des Reichsheers Bestimmung
zu treffen.
72. Die Bestimmungen in Teil I Ziffer 5, 7, 8 und 68 — Ziffer 8 jedoch mit Ausnahme
des Schlußsatzes — finden sinngemäß Anwendung.
73. Die Bestimmungen in Ziffer 70 bis 72 finden auf die Offiziere des Reichsmilitär-
gerichts, die Offiziere und Unteroffiziere der Kaiserlichen Marine sowie auf die Schutztruppenoffiziere
und -unteroffiziere beim Reichs-Kolonialamte mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der
obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents der Präsident des Reichsmilitärgerichts, das
Reichs-Marineamt und das Reichs-Kolonialamt tritt.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. . Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.