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In Anrechnung zu bringen sind:
für die Linie usßzzs u 5P06000004,
-- -B.........200000-
is -c.........70000-.
FükdieBetechnungderEntfemungensinddieimFahtplanenthaltenenFestsetzungender
Seemeilenzahl maßgebend.
Uen von den viermal jährlich auszuführenden Rundfahrten des Inseldienstes (Linie C) in
einem Vierteljahre die Fahrten ganz oder zum Teil aus, so tritt für den Fall, daß sämtliche Fahrten
in einem Vierteljahr unterblieben sind, eine Kürzung der Vergütung um 17 500 X, und für teilweise
ausgefallene Fahrten eine unter Zugrundelegung deses Betrags nach dem Verhältnisse der ausgefallenen
zu der gesamten Leistung zu berechnende Kürzung ein.
Artikel b.
Die Vorschriften der Artikel 3, 7, 8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20,
21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33, 35 Abs. 3, 36, 37, 38, 40, 41, 42,
30. Oltob
43 des Hauptvertrags vom 12. Shsebrer 1898 finden entsprechende Anwendung.
Artikel 6.
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der
Unternehmer.
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Teilen
unterschrieben und untersiegelt worden.
So geschehen
Berlin, den 9. Juli 1909. Bremen, den 2. Juli 1909.
Der Reichskanzler. Norddeutscher Lloyd.
Bülow. (L. S.) Heineken. Petzet.
5. Zoll= und Steuerwesen.
Die vom Bundesrat unterm 24. Juli 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Artikel IIIa des
Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 705) werden
nachstehend bekannt gegeben.
Berlin, den 26. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.