Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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3) Vom 1. September d. Is. ab werden die Steuerzeichen für Zigaretten und Zigarettenhüllen mit 
dem in roter Farbe hergestellten Aufdruck „Gesetz von 1909“ versehen. Der in der oberen 
rechten Ecke der Steuerzeichen-Bogen angebrachte Aufdruck wird mit einem dicken roten Querstrich 
überdruckt und die Zahl der Sttuerzeichen, der neue Einzelwert und der neue Gesamtwert des 
Bogens in der oberen linken Ecke jedes Bogens neu aufgedruckt. 
4) Vom 1. September d. J. ab dürfen nur solche Zigaretten und Zigarettenhüllen aus der Er- 
zeugungsstätte oder dem Zollgewahrsam entfernt werden, die mit gemäß Ziffer 3 gekennzeichneten 
Steuerzeichen versehen sind. Zigaretten und Zigarettenhüllen, die vor dem 1. September d. J. 
aus ihren Erzeugungsstätten oder aus dem Zollgewahrsam entfernt worden sind, bedürfen einer 
Anderung der an ihnen angebrachten Steuerzeichen nicht. 
Fabrikanten, die am 1. September d. J. noch mit alteri Steuerzeichen versehene Zigaretten in 
den Erzeugungsstätten haben, kann von dem Hauptamt ausnahmsweise gestattet werden, diese 
Zigaretten ohne Anderung der Steuerzeichen gegen Zahlung des Unterschieds zwischen den 
früheren und den neuen Steuersätzen aus der Erzeugungsstätte zu entfernen. 
Zigaretten, an denen auf Grund des § 29 Abs. 4 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen 
Steuerzeichen alten Wertes an dem ausländischen Herstellungsort angebracht wurden, dürfen in 
der Zeit vom 1. September d. J. bis zum 30. Juni 1910 ohne Anderung der Steuerzeichen ein- 
geführt werden, wenn der Unterschied zwischen den alten und den neuen Steuersätzen bei der 
Zollabfertigung bar entrichtet wird. Die Entrichtung des Steuerunterschieds ist im Abfertigungs- 
papier zu vermerken. 
Bei Zigarettenhüllen, die auf Grund der bezeichneten Bestimmung in der Zeit vom 
1. September bis zum 31. Dezember 1909 noch mit alten Steuerzeichen eingehen, kann auf An- 
suchen der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Steuersatz erstattet werden. Der 
Anspruch muß bei der Zollabfertigung geltend gemacht werden; spätere Gesuche bleiben unberück- 
sichtigt. Uber die Gesuche entscheidet die Direktiobehörde. 
Die Reichsdruckerei erhält die durch die Einziehung und den Umdruck der Steuerzeichen er- 
wachsenden Kosten aus der Reichskasse ersetzt. 
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Der Bundesrat hat in der Sitzung am 24. Juli 1909 beschlossen: 
Die Ubergangsabgabe von dem in die norddeutsche Brausteuergemeinschaft aus Bayern, 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen eingeführten Biere wird mit Wirkung vom 
1. August 1909 ab auf 5 Mark für 1 Hektoliter festgesetzt. 
Berlin, den 24. Juli 1909. , 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 1909 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische 
1. rohe baumwollene, nicht aufgeschnittene Sammete — Tarifnummer 446 — zum Auf- 
schneiden, Färben und Zurichten, 
2. rohe baumwollene aufgeschnittene Sammete (Flor aus dem Einschlage gebildet) — Tarif. 
nummer 447 — zum Färben und Zurichten 
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
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