Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Niederlegung in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes 
Privatlager auf Antrag der Betrag des erhobenen Zolles und zwar sowohl des Gewichtszolls 
wie des Zollzuschlags zu erstatten. 
(3) Hat die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem Durchschnittspreise 
gekauften Menge an den Verkäufer stattgefunden, so finden die Bestimmungen im § 17 An- 
wendung. Es ist dabei so zu verfahren, als ob die zurückgegebene Menge vom Verarbeiter zu 
dem vom Verkäufer für sie vergüteten Preise anderweit weiterverkauft worden wäre. 
8 18. 
(1) Zigarren, die von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, gelten als 
im Reiseverkehr eingebracht und unterliegen statt des Zollzuschlags nach dem Werte dem Zoll- 
zuschlage von 1000 Mark für 1 Doppelzentner (§ 9 Abs. 5 des Gesetzes). 
(2) Eine über 100 Stück hinausgehende Menge gilt nicht als im Reiseverkehr eingebracht. 
8 20. 
(1) Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten 
mitgefü werden, find beim Eingang über die Zollgrenze oder bei der Abmeldung von der 
öffentlichen Niederlage oder von dem Privatlager des Verkäufers endgültig zu verzollen. Für 
die Bemessung des Zollzuschlags (5 2 des Gesetzes) ist hierbei der Preis maßgäbenb, zu dem der 
Verkäufer den den Mustern entsprechenden Tabak den Käufern anbietet oder anbieten lassen will, 
unter Abschlag von 25 vom Hundert. 
(2) Die Tabakmuster müssen mit besonderen Zeichen oder besonderer Nummer versehen sein. 
(3) In der Eingangsanmeldung (Niederlageabmeldung) oder in einer ihr abzustempelnden 
Anlage ist vom Verkäufer neben der Gesamtzahl, dem Gesamtgewicht und dem Gesamtpreis aller 
auf einmal zur Abfertigung vorgeführten Muster auch das Feichen oder die Nummer, der An- 
bietungspreis (Abs. 1), das Ursprungsland und die übliche Bezeichnung der Tabakart jedes 
einzelnen Musters aufzuführen. Bei annähernd gleichem Gewichte der einzelnen Muster kann 
an Stelle der Einzelgewichte das Durchschnittsgewicht der einzelnen Muster angegeben werden. 
Die Höhe des Anbietungspreises ist auf langen aus den Geschäftsbüchern und Schriftstücken 
des Verkäufers nachzuweisen. 
(6) Sollen für ein Tabakmuster verschiedene Anbietungspreise gelten, so ist der Durchschnitt 
dieser Preise einzusetzen. 
(5) Im Ausland ausgestellte Eingangsanmeldungen über Tabakmuster müssen mit der im 
5 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Beglaubigung der Naiserlichen Konsulatsbehörde über die An- 
gemessenheit der angeführten Preise versehen sem- Die Beibringung dieser Beglaubigung kann 
ohne die im § 4 Abs. 6 des Gesetzes vorgesehene Folge unterbleiben, wenn der Vechäut der 
Zollstelle durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen Konsulatsbehörde nachweist, daß er sich letzterer 
gegenüber verpflichtet hat, ihr jedesmal eine zweite Ausfertigung der Eingangsanmeldung ein- 
zureichen und auf Verlangen nachträglich die Bücher und Schriftstücke vorzulegen, deren Einsicht- 
nahme ihr zur Prüfung der Richtigkeit der in den Eingangsanmeldungen gemachten Angaben 
über die Anbietungspre= erforderlich erscheint. 
(6) Die Bescheinigungen werden seitens der Konsulatsbehörden für je ein Kalenderjahr aus- 
gestellt. Sie sind jederzeit widerruflich. Von einem Widerrufe hat die Konsulatsbehörde dem 
Reichsschatzamte Kenntnis zu geben. 
(7) Sofern bei der Zollabfertigung hinsichtlich der Zulänglichkeit der Wertanmeldung Be- 
denken entstehen, sind die Hauptämter befugt, die Muster zu dem angegebenen Anbietungspreis 
unter Zuschlag von 5 vom Hundert für die Reichsfinanzverwaltung anzukaufen. Die Befugnis 
kann von den Direktivbehörden anderen Zollstellen übertragen werden. 
(6) Die Bestimmungen unter Abs. 1 bis 7 gelten nur für solche Muster, die von den in 
Abs. 1 genannten Personen mitgeführt oder an sie versandt werden, und nur insoweit, als diese 
Personen von dem Verkäufer bei der Zollbehörde oder der zuständigen Ronsulatsbehörde ange- 
meldet sind. Solche Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Proben nachgewiesen 
Follzuschlag für 
Zigarren im Reise- 
verkehre. 
Abfertigung von 
Tabakmustern.
	        
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