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(5) In den im Abs. 2 aufgeführten Fällen ist dem Abfertigungspapier eine Bescheinigung
über die unter zollamtlicher Aufsicht stattgehabte Vernichtung usw. beizufügen, in den im Abs. 4 auf-
geführten Fällen eine Bescheinigung der Postbehörde darüber, daß die Sendung aus dem freien Ver-
kehre des deutschen Zollgebiets stammt und im Auslande nicht in die Hände des Empfängers gelangt
ist. Ist sie nicht aus dem Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts= oder Polizeibehörde
gelangt, so ist dies in der Bescheinigung anzugeben.
II. Zosbeha#dlung der aus dem Zollgebiet ausgehenden Sendnugen sowie der im Julande zur Versendung
gelaugenden Waren, auf denen ein Zollanspruch haftet.
8 17.
(1) Wenn unverzollte Waren von Zollagern und Ronten oder andere Waren, bei denen es
auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt, in das gollausland verschickt werden, oder wenn
Waren, auf denen noch ein Zollanspruch haftet, im Inlande versendet werden, so ist der Sendung in
der Regel ein Begleitschein oder das an seine Stelle tretende Abfertigungspapier beizufügen. Der Absender
hat auf der Begleitadresse und in der Aufschrift der Sendung, und zwar ohne Rücksicht auf die Art
des beigefügten Abfertigungspapiers, zu vermerken: „nebst Begleitschein“. Auf einen Begleitscheim
sind entweder nur Postpakete oder nur Postfrachtstücke zu versenden.
(2) Die Angabe eines Erledigungsamts in den Begleitscheinen zu Postsendungen, die in das
Zollausland versendet werden, ist nicht gestattet; die Wahl der Zollstelle, bei der die Sendung zum
Nachweise der Ausfuhr vorzuführen ist, bleibt vielmehr der Postverwaltung vorbehalten.
(3) Für den auf den Sendungen ruhenden Zoll haftet der Absender (Begleitscheinnehmer)
nach den gesetzlichen Vorschriften. -
(4) Nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörden können für die im Abs. 1 genannten
Sendungen bei der Ausfuhr mit der Post Erleichterungen in der Zollbehandlung zugelassen, ins-
besondere kann von der Beifügung eines Begleitscheins abgesehen werden. Die näheren Bestimmungen
über Art und Umfang der Erleichterungen sind im Einvernehmen mit der Postverwaltung zu treffen.
III. Zollbehandlung der Sendungen, die durch das Zollgebiet durchgeführt werden.
8 18.
(1) Von den Postsendungen, die durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden sollen,
sind der Eingangszollstelle nur diejenigen vorzuführen, die beim Uberschreiten der Grenze auf die Zu-
lässigkeit der Durchfuhr geprüft werden müssen; eine Vorführung bei der Ausgangsgollstelle findet nicht
statt. Die Beifügung einer besonderen Inhaltserklärung für die Zwecke der deutschen Zollverwaltung
ist nicht erforderlich. Wird ausnahmsweise die Aufschrift einer solchen Sendung in der Weise ge-
ändert, daß sie im Inlande verbleiben soll, so gelten hinsichtlich der Gestellung zur zollamtlichen Ein-
gangsabfertigung die Vorschriften im § 7
2) Die Zollverwaltung ist befugt, die Wagen, in denen die Postsendungen durch das deutsche
Zollgebiet durchgeführt werden, zollamtlich zu verschließen oder die durchzuführenden Sendungen in
geeigneten Fällen zollamtlich begleiten zu lassen.
IV. Zolbehandlung von Postsendungen, welche aus einem Orte des deutschen Zollgebiets durch das
Zollansland nach einem auderen Orte des Zollgebiets gehen.
* 19.
(1) Bei Gegenständen des freien Verkehrs, die mit der Post aus Orten des Zollgebiets durch
das Zollausland nach Orten des Zollgebiets befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von
Inhaltserklärungen für die Zwecke der deutschen Zollverwaltung nicht. Die zum Durchgange durch
das Zollausland bestimmten Postsendungen werden von der Ausgangsgollstelle unter zollamtlichen
Verschluß gesetzt, was auf den Ladezetteln oder Frachtkarten bescheinigt wird. Die Eingangszollstelle
prüft die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf die Sendungen in den freien Verkehr gesetzt
werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten.