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haben, wird zwar an allen diesen Orten erfolgen müssen, demnächst aber kann
in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem Orte sie die Steuer
für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten wollen. Erfolgt eine Er—
klärung hierüber nicht, so ist die Steuer für den Gesammtbetrag des Einkommens
in demjenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Steuerpflichtigen
der größte Theil seines Einkommens zufließt.
Das Gleiche gilt in entsprechender Weise von den zur zweiten Abtheilung
gehörigen Stenerpflichtigen, welche im Bereiche von mehr als einer Bezirkskommission
einen Wohnsitz haben.
§ 2.
Die nicht im Fürstenthume wohnhaften oder sich aufhaltenden Personen,
welche wegen ihreo Einkommens aus hierländischem Grundbesitze oder aus hierländischem
Gewerbebetriebe zur Stener heranzuziehen sind, müssen da veranlagt
werden, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Ist solches im Berciche von mehr als einer Orts= oder Bezirkseinschätzungskommission
der Fall, so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden
Kommissionen gleichzeitig erfolgen müssen, demnächst aber für den Ort der Stenerentrichtung
dic eigene Erklärung des Steuerpflichtigen, ergeblichen Falls die
Größe der verschiedenen Theile des Einkommens maßgebend sein.
83.
Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche von außerhalb des Fürstenthums
wohnhaften Militärpersonen und Zivilbeamten (einschließlich der öffentlichen
Lehrer) oder von deren Hinterbliebenen aus einer hierländischen Staatskasse
bezogen werden, sind in dem Orte zu besteuern, an welchem die zahlende
Kasse ihren Sitz hat.
Die Kasse der allgemeinen Beamten-Wittwen= und Waisen-Pensionsanstalt
sowie die hauptsächlich aus Staatomitteln unterhaltenen Pensionsfonds der
öffentlichen Lehrer gehören zu den hierländischen Staatskassen.
8 4.
Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher im Deutschen Reiche außerhalb
des Fürstenthums liegt, und aus Gewerben, welche im Deutschen Reiche außerhalb
des Fürstenthums betrieben werden, desgleichen Gehalte, Pensionen und
Wartegelder, welche an deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte oder an deren