Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

206

haben,  wird  zwar  an  allen  diesen  Orten  erfolgen  müssen,  demnächst  aber  kann
in  die  Wahl  der  Betheiligten  gestellt  werden,  an  welchem  Orte  sie  die  Steuer
für  den  Gesammtbetrag  ihres  Einkommens  entrichten  wollen.  Erfolgt  eine  Er—
klärung  hierüber  nicht,  so  ist  die  Steuer  für  den  Gesammtbetrag  des  Einkommens
  in  demjenigen  Orte  einzuziehen,  aus  welchem  dem  Steuerpflichtigen
der  größte  Theil  seines  Einkommens  zufließt.

Das  Gleiche  gilt  in  entsprechender  Weise  von  den  zur  zweiten  Abtheilung
gehörigen  Stenerpflichtigen,  welche  im  Bereiche  von  mehr  als  einer  Bezirkskommission
  einen  Wohnsitz  haben.

§  2.

Die  nicht  im  Fürstenthume  wohnhaften  oder  sich  aufhaltenden  Personen,
welche  wegen  ihreo  Einkommens  aus  hierländischem  Grundbesitze  oder  aus  hierländischem
  Gewerbebetriebe  zur  Stener  heranzuziehen  sind,  müssen  da  veranlagt
werden,  wo  der  Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe  betrieben  wird.

Ist  solches  im  Berciche  von  mehr  als  einer  Orts=  oder  Bezirkseinschätzungskommission
  der  Fall,  so  wird  auch  hier  die  erste  Veranlagung  bei  den  betreffenden
Kommissionen  gleichzeitig  erfolgen  müssen,  demnächst  aber  für  den  Ort  der  Stenerentrichtung
  dic  eigene  Erklärung  des  Steuerpflichtigen,  ergeblichen  Falls  die
Größe  der  verschiedenen  Theile  des  Einkommens  maßgebend  sein.

83.

Gehalte,  Pensionen  und  Wartegelder,  welche  von  außerhalb  des  Fürstenthums
  wohnhaften  Militärpersonen  und  Zivilbeamten  (einschließlich  der  öffentlichen
  Lehrer)  oder  von  deren  Hinterbliebenen  aus  einer  hierländischen  Staatskasse
  bezogen  werden,  sind  in  dem  Orte  zu  besteuern,  an  welchem  die  zahlende
Kasse  ihren  Sitz  hat.

Die  Kasse  der  allgemeinen  Beamten-Wittwen=  und  Waisen-Pensionsanstalt
sowie  die  hauptsächlich  aus  Staatomitteln  unterhaltenen  Pensionsfonds  der
öffentlichen  Lehrer  gehören  zu  den  hierländischen  Staatskassen.

8  4.

Das  Einkommen  aus  Grundbesitz,  welcher  im  Deutschen  Reiche  außerhalb
des  Fürstenthums  liegt,  und  aus  Gewerben,  welche  im  Deutschen  Reiche  außerhalb
  des  Fürstenthums  betrieben  werden,  desgleichen  Gehalte,  Pensionen  und
Wartegelder,  welche  an  deutsche  Militärpersonen  und  Zivilbeamte  oder  an  deren