Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Aulage B. 
(Gerstenzollordnung § 23.) 
Bestimmungen, betreffend die Uberwachung von Gerste, welche zum Nach- 
weise der Verwendung abgefertigt wird. 
81. 
(1) Der Inhaber eines Betriebs, in welchen Gerste zum Nachweis ihrer Verwendung ver- 
bracht werden soll (§& 23 der Gerstenzollordnung), hat vor dem ersten Bezuge bei dem Bezirks- 
hauptamte schriftlich die Ausstellung eines Erlaubnisscheins nachzusuchen und dabei anzugeben: 
1. wie groß die zu beziehende Menge ist, 
2. zu welchem Zwecke die Gerste verwendet werden soll, 
3. für welchen Zeitraum der Erlaubnisschein beansprucht wird, 
4. in welchen Räumen die Gerste gelagert werden soll und 
5. bei welchen Zollstellen die Schlußabfertigung erfolgen soll. 
(2) Ferner hat sich der Betriebsinhaber in dem Antrag zu verpflichten, neben der etwa 
sonst noch verwirkten Strafe für jeden einzelnen Fall einer unerlaubten Abgabe der Gerste an 
Dritte oder der Verwendung der Gerste zu nicht erlaubten Zwecken, auch wenn die Abgabe oder 
Verwendung ohne sein Wissen und Wollen durch seine Angehörigen, Dienstboten oder Gewerbe- 
gehilfen erfolgt, eine von der Zollbehörde festzusetzende Vertragsstrafe bis zu fünfhundert Mark 
unter Verzicht auf richterliche Entscheidung zu zahlen. 
(6) Der Erlaubnisschein darf nur Inhabern von Betrieben erteilt werden, die nicht mit 
Brauerei verbunden sind. 
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Entspricht der Antrag sonst den Bestimmungen in den 9§ 21 und 23 der Gerstenzoll- 
ordnung und bestehen gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken, so kann das 
Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilen. In dem 
Erlaubnisscheine sind außer dem Namen und Wohnort des Betriebsinhabers und dem Orte der 
Betriebsanlage die Zollstelle, bei welcher die Schlußabfertigung erfolgen soll, die Menge und 
Zeit, für welche der Erlaubnisschein Gültigkeit hat sowie der Verwendungszweck der Gerste an- 
zugeben. Ferner ist in dem Erlaubnisscheine zu vermerken, daß dem Betriebsinhaber die für 
seinen Betrieb angeordneten Uberwachungsmaßregeln bekanntgemacht worden sind. 
65 3. 
Behufs Uberführung der Gerste in die Betriebsanlage ist der Erlaubnisschein von dem 
Betriebsinhaber oder, sofern er nicht selbst der Zollpflichtige ist, von dem Zollpflichtigen der 
Schlußabfertigungsstelle mit den Absertigum spapieren vorzulegen. Nach erfolgter Abfertigung 
hat der Zollpflichtige sofort die unmittelbare Uberführung der Gerste in den Betrieb, für welchen 
der Erlaubnisschein ausgestellt ist, zu veranlassen und zum Beweise hierfür der Schlußabfertigungs- 
stelle die Frachtpapiere zur Einsicht vorzulegen. Die Schlußabfertigungsstelle verfieht die Fracht- 
papiere, in denen die Ubernahme der Sendung durch den Frachtführer zu bestätigen ist, mit ihrem 
Amtsstempel, vermerkt die abgefertigte Menge unter Beidrückung ihres Amtsstempels auf dem 
Erlaubnisschein und gibt diesen dem Zollpflichtigen zurück. Sie benachrichtigt das Hauptamt, 
das den Erlaubnisschein ausgestellt hat, unverzüglich von der erfolgten Abfertigung. Sind keine 
Frachtpapiere ausgestellt worden, so hat die Schlußabfertigungsstelle die Uberführung der Gerste 
in den Betrieb in geeigneter Weise zu überwachen. 
1. Ausstellung 
eines Erlaubnis. 
scheins. 
2. Überführung der 
Gerste in die Be- 
triebsanlage.
	        
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