b) Ausführungsbestimmungen.
8 44. Jede Bordstation hat als Unterlagen für die Abrechnung folgende monatlich abzu-
Amccr die schließende Nachweisungen in doppelter Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 5 zu führen:
a) für die an deutsche Küstenstationen abgegebenen,
fbp) von deutschen - aufgenommenen,
c) .. an fremde " abgegebenen und
d) von fremden - aufgenommenen Funkentelegramme.
Die eine Ausfertigung aller Nachweisungen ist mit dem Telegrammaterial zusammen an die
im § 42 bezeichnete Stelle, die andere an den Eigentümer der Bordstation abzuliefern. Sind in
einzelne Nachweisungen Telegramme nicht einzutragen gewesen, so sind die betreffenden Nachweisungen
mit dem Vermerke „leer“ gleichwohl abzuliefern.
Bezüglich der von ihnen angenommenen Telegramme haben die Bordstationen sämtliche
Spalten der Nachweisungen auszufüllen, bezüglich der bei ihnen eingegangenen aber die Gebühren-
spalten bis auf diejenige der Bordgebühr unausgefüllt zu lassen.
Die Gebührenspalten sind am Schlusse des Monats aufzurechnen. ,
Die Bordstationen der Reichs-Marineverwaltung tragen nur die gebührenpflichtigen Telegramme
in die Nachweisungen ein. Leernachweisungen werden von diesen Bordstationen nicht eingesandt.
§ 45. 1. Die nur zwischen Schiffen gewechselten Funkentelegramme erscheinen nicht in den
nach § 44 zu führenden Nachweisungen.
2. Gibt jedoch eine Bordstation ein von einer anderen Bordstation aufgenommenes Funken-
telegramm an eine Küstenstation weiter, so wird das Telegramm hinsichtlich der Abrechnung wie ein
bei der erstgenannten Bordstation aufgegebenes behandelt; die Regelung der Abrechnung zwischen beiden
Bordstationen bleibt der besonderen Vereinbarung der Eigentümer überlassen.
8 46. Jede Küstenstation hat über die von ihr vermittelten Funkentelegramme folgende
monatlich abzuschließende Nachweisungen nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.
a) für die an deutsche Bordstationen abgegebenen,
b) von deutschen - aufgenommenen,
e) - -Man fremde - abgegebenen, und
d4) von fremden aufgenommenen Funkentelegramme.
Die Eintragungen sind mit größter Genauigkeit und spätestens an dem der Beförderung
folgenden Tage vorzunehmen.
Die abgeschlossenen Nachweisungen, e. F. Leernachweisungen, sind mit dem Telegrammaterial
zusammen (5 42) abzuliefern.
47. Die Nachweisungen der Küsten= und der Bordstationen sind von den im § 42 bezeich-
neten Verkehrsanstalten an der Hand der Telegrammurschriften und der Ankunftsbücher genau zu
prüfen und im Bedarfsfalle zu berichtigen. Binnen 4 Wochen sind sodann die in den 9§ 44 und 46
zu à und b genannten Nachweisungen über die zwischen deutschen Küstenstationen und deutschen
Bordstationen gewechselten Funkentelegramme sowie die Telegrammurschriften und die Ankunftsbücher
an die O. P. D. in Hamburg, die übrigen Nachweisungen dagegen an das Auslandsbureau II des
R. P. A. einzusenden.
Die O. P. D. in Hamburg rechnet auf Grund des ihr zugehenden Materials allmonatlich mit
den Eigentümern der deutschen Bordstationen ab. Hierbei werden den Eigentümern die Küstengebühren
und die gewöhnlichen Telegrammgebühren der bei den Bordstationen aufgegebenen Funkentelegramme
in Schuld und die Bordgebühren der bei den Bordstationen eingegangenen Funkentelegramme in
Forderung gestellt.
Für den übrigen Verkehr wird die Abrechnung bis auf weiteres vom Auslandsbureau II des
R. P. A. ausgestellt.
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