Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

b) Ausführungsbestimmungen. 
8 44. Jede Bordstation hat als Unterlagen für die Abrechnung folgende monatlich abzu- 
Amccr die schließende Nachweisungen in doppelter Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 5 zu führen: 
a) für die an deutsche Küstenstationen abgegebenen, 
fbp) von deutschen - aufgenommenen, 
c) .. an fremde " abgegebenen und 
d) von fremden - aufgenommenen Funkentelegramme. 
Die eine Ausfertigung aller Nachweisungen ist mit dem Telegrammaterial zusammen an die 
im § 42 bezeichnete Stelle, die andere an den Eigentümer der Bordstation abzuliefern. Sind in 
einzelne Nachweisungen Telegramme nicht einzutragen gewesen, so sind die betreffenden Nachweisungen 
mit dem Vermerke „leer“ gleichwohl abzuliefern. 
Bezüglich der von ihnen angenommenen Telegramme haben die Bordstationen sämtliche 
Spalten der Nachweisungen auszufüllen, bezüglich der bei ihnen eingegangenen aber die Gebühren- 
spalten bis auf diejenige der Bordgebühr unausgefüllt zu lassen. 
Die Gebührenspalten sind am Schlusse des Monats aufzurechnen. , 
Die Bordstationen der Reichs-Marineverwaltung tragen nur die gebührenpflichtigen Telegramme 
in die Nachweisungen ein. Leernachweisungen werden von diesen Bordstationen nicht eingesandt. 
§ 45. 1. Die nur zwischen Schiffen gewechselten Funkentelegramme erscheinen nicht in den 
nach § 44 zu führenden Nachweisungen. 
2. Gibt jedoch eine Bordstation ein von einer anderen Bordstation aufgenommenes Funken- 
telegramm an eine Küstenstation weiter, so wird das Telegramm hinsichtlich der Abrechnung wie ein 
bei der erstgenannten Bordstation aufgegebenes behandelt; die Regelung der Abrechnung zwischen beiden 
Bordstationen bleibt der besonderen Vereinbarung der Eigentümer überlassen. 
8 46. Jede Küstenstation hat über die von ihr vermittelten Funkentelegramme folgende 
monatlich abzuschließende Nachweisungen nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. 
a) für die an deutsche Bordstationen abgegebenen, 
b) von deutschen - aufgenommenen, 
e) - -Man fremde - abgegebenen, und 
d4) von fremden aufgenommenen Funkentelegramme. 
Die Eintragungen sind mit größter Genauigkeit und spätestens an dem der Beförderung 
folgenden Tage vorzunehmen. 
Die abgeschlossenen Nachweisungen, e. F. Leernachweisungen, sind mit dem Telegrammaterial 
zusammen (5 42) abzuliefern. 
47. Die Nachweisungen der Küsten= und der Bordstationen sind von den im § 42 bezeich- 
neten Verkehrsanstalten an der Hand der Telegrammurschriften und der Ankunftsbücher genau zu 
prüfen und im Bedarfsfalle zu berichtigen. Binnen 4 Wochen sind sodann die in den 9§ 44 und 46 
zu à und b genannten Nachweisungen über die zwischen deutschen Küstenstationen und deutschen 
Bordstationen gewechselten Funkentelegramme sowie die Telegrammurschriften und die Ankunftsbücher 
an die O. P. D. in Hamburg, die übrigen Nachweisungen dagegen an das Auslandsbureau II des 
R. P. A. einzusenden. 
Die O. P. D. in Hamburg rechnet auf Grund des ihr zugehenden Materials allmonatlich mit 
den Eigentümern der deutschen Bordstationen ab. Hierbei werden den Eigentümern die Küstengebühren 
und die gewöhnlichen Telegrammgebühren der bei den Bordstationen aufgegebenen Funkentelegramme 
in Schuld und die Bordgebühren der bei den Bordstationen eingegangenen Funkentelegramme in 
Forderung gestellt. 
Für den übrigen Verkehr wird die Abrechnung bis auf weiteres vom Auslandsbureau II des 
R. P. A. ausgestellt. 
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