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Aulage 1.
(Zu F I8.)
Bedingungen,
von denen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betriebe von Funkentelegraphen=
stationen an Bord deutscher Schiffe durch Privatunternehmer abhängig ist.
1. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betriebe der Bordstation erfolgt unter Vor-
behalt des jederzeitigen Widerrufs.
2. Die Wahl der funkentelegraphischen Apparate und Einrichtungen ist frei.
In technischer Beziehung muß die Funkentelegraphenanlage folgenden Anforderungen genügen:
a) die Einrichtung muß dem Stande der Technik entsprechend ausgeführt sein;
b) das angewandte System muß ein solches mit Abstimmung sein;
pc) die Sende= und Enpfangsgeschwindigkelt darf unter gewöhnlichen Umständen nicht hinter
12 Wörtern zu 5 Buchstaben in der Minute zurückbleiben;
d) die dem funkentelegraphischen Apparat zugeführte Kraft darf unter normalen Verhältnissen
ein Kilowatt nicht übersteigen. Eine größere Kraft kann angewendet werden, wenn das
Schiff auf eine Entfernung von mehr als 300 km von der nächsten Küstenstation Nach-
richten auszutauschen hat oder wenn infolge von Hindernissen die Ubermittlung sich nur
durch einen vermehrten Kraftaufwand ermöglichen läßt.
3. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Reichs-Telegraphenverwaltung eine Beschreibung der
Bordstation nebst Stromlaufzeichnung einzureichen, welche ein zutreffendes Bild über die einzelnen
Bestandteile der technischen Einrichtung der Station, ihr Zusammenwirken und ihre Handhabung ergibt.
Nachträgliche Anderungen der technischen Einrichtung, die auf die Sende= oder Empfangswirkung der
Station von Einfluß sind, dürfen ohne Genehmigung der Reichs-Telegraphenverwaltung nicht vor-
genommen werden.
4. Zur Prüfung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der Bordstation und der Handhabung
des Betriebes ist den Beauftragten der Reichs-Telegraphenverwaltung jederzeit zu gestatten, die Räume,
in denen die Apparate betrieben werden, zu betreten und von den Betriebseinrichtungen Kenntnis
zu nehmen. »
5. Der Funkentelegraphendienst auf dem Schiffe darf nur von deutschen Reichsangehörigen
wahrgenommen werden.
6. Jeder Telegraphist der Bordstation muß im Besitz eines von der Reichs-Telegraphenver-
waltung ausgestellten Zeugnisses sein, durch welches der Befähigungsnachweis des Telegraphisten fest-
gestellt wird in bezug auf
a) die Einstellung der Apparate,
b) die Ubermittlung und die Aufnahme (sowohl vom Morsestreifen als nach dem Gehör)
mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 Wörtern in der Minute,
Jc) die Kenntnis der Bestimmungen über den funkentelegraphischen Nachrichtenaustausch.
Außerdem wird durch das Zeugnis festgestellt, daß der Telegraphist durch die Reichs-TLelegraphen=
verwaltung auf das Telegraphengeheimnis verpflichtet worden ist.
7. Es kann auf die Zurückziehung des Zeugnisses erkannt werden, wenn bei Verstößen gegen
die „Anweisung für den Funkentelegraphendienst“ die Schuld nach dem Ergebnis der Untersuchung
auf den Telegraphisten fällt.