Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8. Wenn festgestellt wird, daß der Verstoß auf den Zustand der Apparate oder auf dem 
Telegraphisten gegebene Weisungen zurückzuführen ist, so wird in Ansehung der dem Schif erteilten 
Genehmiguns ebenso verfahren. 
9. Jeder Wechsel in der Person des Telegraphisten der Bordstation ist ohne Verzug der Orts- 
Postanstalt des Heimathafens anzuzeigen. 
10. Die Vordstation ist verpflichtet, mit jeder Küstenstation und mit jeder anderen Bordstation 
ohne Unterschied des von ihnen benutzten funkentelegraphischen Systems zum wechselseitigen Austausch 
der Funkentelegramme in Verkehr zu treten. 
11. Der Funkentelegraphendienst regelt sich nach den Bestimmungen in der „Anweisung für 
den Funkentelegraphendienst". Außerdem sind die von der Reichs-Telegraphenverwaltung etwa ergan- 
genen besonderen Anordnungen zu befolgen. 
12. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Bordstation einen Abdruck des internationalen 
Telegraphenvertrages von St. Petersburg vom 10. 22. Juli 1875 nebst der zugehörigen Ausführungs- 
übereinkunft, einen Abdruck der gültigen Telegraphenordnung für das Deutsche Reich und sämtliche 
für das Schiff in Betracht kommenden Telegraphentarife zu liefern. Die dauernde Richtighaltung 
dieser Druckwerke auf Grund der amtlichen Veröffentlichungen ist sicher zu stellen. 
13. Das Anrufzeichen der Bordstation wird auf . .... . ... festgesetzt. 
14. Die Bordgebühr beträgt . 7/ für das Wort, mindestens K für ein Telegramm. Sie 
verbleibt dem Unternehmer. Bei Telegrammen nach Schiffen wird die Bordgebühr dem Unternehmer 
durch die Reichs-Telegraphenverwaltung zugeführt. Bei Telegrammen von Schiffen ist an letztere der 
Gesamtbetrag der erhobenen Gebühren nach Abzug der Bordgebühr abzuführen. 
15. lber Schuld und Forderung der Vordstation wirnd ... mitt 
........ abgerechnet. Als Unterlage der Abrechnung dienen Nachweisungen, in welche die 
hordstation alle bei ihr aufgegebenen oder eingegangenen Funkentelegramme des öffentlichen Verkehrs 
einzeln mit allen erforderlichen Angaben einzutragen hat. Die Nachweisungen sind mit dem bezüglichen 
Telegrammmaterial bei jedesmaliger Rückkehr des Schiffes in den Heimatshafen n 
in. .. . . . ... abzuliefern. 
16. Der Aufforderung der Reichs-Telegraphenverwaltung zur zeitweiligen Einstellung des 
Betriebes der Vordstation ist jederzeit ohne Verzug Folge zu leisten. 
17. Bei einem Aufenthalt in den Hoheitsgewässern fremder Staaten sind die daselbst gültigen 
Bestimmungen über Funkentelegraphie zu befolgen. Es ist Sache des Unternehmers, sich von diesen 
Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. 
L
	        
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