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8. Wenn festgestellt wird, daß der Verstoß auf den Zustand der Apparate oder auf dem
Telegraphisten gegebene Weisungen zurückzuführen ist, so wird in Ansehung der dem Schif erteilten
Genehmiguns ebenso verfahren.
9. Jeder Wechsel in der Person des Telegraphisten der Bordstation ist ohne Verzug der Orts-
Postanstalt des Heimathafens anzuzeigen.
10. Die Vordstation ist verpflichtet, mit jeder Küstenstation und mit jeder anderen Bordstation
ohne Unterschied des von ihnen benutzten funkentelegraphischen Systems zum wechselseitigen Austausch
der Funkentelegramme in Verkehr zu treten.
11. Der Funkentelegraphendienst regelt sich nach den Bestimmungen in der „Anweisung für
den Funkentelegraphendienst". Außerdem sind die von der Reichs-Telegraphenverwaltung etwa ergan-
genen besonderen Anordnungen zu befolgen.
12. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Bordstation einen Abdruck des internationalen
Telegraphenvertrages von St. Petersburg vom 10. 22. Juli 1875 nebst der zugehörigen Ausführungs-
übereinkunft, einen Abdruck der gültigen Telegraphenordnung für das Deutsche Reich und sämtliche
für das Schiff in Betracht kommenden Telegraphentarife zu liefern. Die dauernde Richtighaltung
dieser Druckwerke auf Grund der amtlichen Veröffentlichungen ist sicher zu stellen.
13. Das Anrufzeichen der Bordstation wird auf . .... . ... festgesetzt.
14. Die Bordgebühr beträgt . 7/ für das Wort, mindestens K für ein Telegramm. Sie
verbleibt dem Unternehmer. Bei Telegrammen nach Schiffen wird die Bordgebühr dem Unternehmer
durch die Reichs-Telegraphenverwaltung zugeführt. Bei Telegrammen von Schiffen ist an letztere der
Gesamtbetrag der erhobenen Gebühren nach Abzug der Bordgebühr abzuführen.
15. lber Schuld und Forderung der Vordstation wirnd ... mitt
........ abgerechnet. Als Unterlage der Abrechnung dienen Nachweisungen, in welche die
hordstation alle bei ihr aufgegebenen oder eingegangenen Funkentelegramme des öffentlichen Verkehrs
einzeln mit allen erforderlichen Angaben einzutragen hat. Die Nachweisungen sind mit dem bezüglichen
Telegrammmaterial bei jedesmaliger Rückkehr des Schiffes in den Heimatshafen n
in. .. . . . ... abzuliefern.
16. Der Aufforderung der Reichs-Telegraphenverwaltung zur zeitweiligen Einstellung des
Betriebes der Vordstation ist jederzeit ohne Verzug Folge zu leisten.
17. Bei einem Aufenthalt in den Hoheitsgewässern fremder Staaten sind die daselbst gültigen
Bestimmungen über Funkentelegraphie zu befolgen. Es ist Sache des Unternehmers, sich von diesen
Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen.
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