Ausfuhr.
Muhet .
Stundung.
a) Allgemeine Vor-
schrift.
b) Stundungs-
anerkenntnis:
Stundungs-
betrag.
c) Stundungsfrist.
— 802 —
8 8.
(1) Beleuchtungsmittel, die unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Steuer
befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Mit Genehmigung des
Hauptamts des Herstellungsorts können ausgeführte oder niedergelegte Beleuchtungsmittel sowie
zur Ausfuhr oder Niederlegung abgefertigte Beleuchtungsmittel in das Ausgangslager für fertige
unversteuerte Beleuchtungsmittel (§ 19) zurückgebracht werden; sie sind alsdann in Abteilung 1
des Lagerbuchs (§ 20) als Zugang nachzuweisen.
(2) Sollen Beleuchtungsmittel steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der
Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 4 in doppelter Ausfertigung
einzureichen.
(6) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung
und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleitscheinordnung
und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Zur
Ausfertigung der Begleitscheine sind die Hebestellen befugt, zu deren Bezirke die betreffenden
Leuchtmittelfabriken oder Steuerlager gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze
gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern I) sowie
bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen über-
tragen; diese sind im Zentralblatte für das Deutsche Reich bekannt zu machen.
(4 Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und kleineren Sendungen im
Postverkehr Erleichterungen zulassen.
(5) Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei der Ausfuhr von Beleuchtungsmitteln
von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der An-
meldung des Fabrik= oder Lagerinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind die im Be-
gleitschein angemeldeten Mengen ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern
die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein überein-
lümme und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung
abweicht.
89.
(1) Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamt gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs
Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der
Sicherheitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zu-
verlässig und hinreichend sicher bekannt ist.
(2) Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. Im
übrigen bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu
leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen Stundungen ohne Sicherheitsleistung gewährt
oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können.
8 10.
(1) Derjenige, welchem Leuchtmittelsteuer gestundet wird, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu
welchem die Zahlung zu erfolgen hat (6 5), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis zu
übergeben.
(2) Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Steuerbeträge kann
ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen.
(3) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann
Ausnahmen zulassen.
(4) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit.
(6) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in
welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.