Gebührenerhebnug.
Halbfabrikate.
Pflichten der
Verkäufer.
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(2) Die Steueraufsicht in den Fabriken ist im allgemeinen auf die Räume, in denen die
Erzeugnisse zur Abgabe aus der Fabrik fertig gestellt, gelagert, verpackt und abgegeben werden,
zu beschränken.
(63) Auf die Kenntnisnahme einzelner Herstellungshandlungen, insbesondere solcher, die vom
Hersteller als Fabrikationsgeheimnis bezeichnet werden, wird die Steueraufsicht ohne bestimmten
Anlaß nicht erstreckt.
(4) Die Prüfungen sind insbesondere darauf zu richten, probeweise festzustellen, daß
alle die Herstellungsräume, das Lager und die Fabrik verlassenden Erzeugnisse (§ 19) nach
Mengen und Steuerklassen ordnungsmäßig angeschrieben werden (5 20) und daß die Erzeugnisse
und Packungen die vorgeschriebenen und zutreffenden Angaben (§ 14) tragen.
(5) Die Steuerbeamten sind befugt, von Zeit zu Zeit Proben von Beleuchtungsmitteln
zu entnehmen und die Richtigkeit der auf ihnen gemachten Angaben nachprüfen zu lassen.
(6) Für die entnommenen Proben find, soweit sie nicht zurückgegeben werden, Entschädigungen
von den Bundesstaaten aus der Verwaltungskostenvergütung zu entrichten.
8 24.
(1) Die Prüfung der Beleuchtungsmittel kann bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt
oder bei anderen vom Reichskanzler zu bezeichnenden Anstalten erfolgen.
(2) Über die Ausführung der Prüfungen werden besondere Anweisungen vom Reichskanzler
erlassen werden.
5 25.
Die Vorschrift im § 11 Satz 1 und 2 des Gesetzes erstreckt sich auch auf die betreffenden
Räume der Heimarbeiter.
5 26.
Für Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von Beleuchtungsmitteln unter
ständiger amtlicher Uberwachung erfolgt, kann die oberste Landesfinanzbehörde Erleichterungen
bezüglich der Bestimmungen der §5 18 bis 25 unter Anordnung der anzuwendenden Aussichts-
maßnahmen zulassen.
§* 27.
Hinsichtlich der Erhebung von Gebühren finden die 55 32 bis 41 der Zündwarensteuer-
Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung.
Zu 8 13 des Gesetzes.
8 28.
Wer zur Herstellung von Glühstrümpfen geeignete Web-, Wirk- oder dergleichen Waren,
die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, z. B.
Schläuche oder Rohstrümpfe, versenden will, hat dies der Hebestelle ein für allemal anzu-
zeigen. Uber diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch
u führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Ver-
senpung, sowie Name und Wohnort des Empfängers zu ersehen sind. Das Buch ist auf
Ersuchen den Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung
Auszüge daraus zu fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halb-
fertigen Erzeugnisse wohnt, zu übersenden.
Zu § 14 des Gesetzes.
*29.
· Die Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel sind verpflichtet, den Steuerbeamten
ihre Waren zum Nachweise, daß sie mit den im § 14 vorgeschriebenen Angaben versehen sind,
auf Verlangen vorzuzeigen.