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814.
Das Ergebnis der Abfertigung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie
haben die Eintragung zu unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter zur An-
erkennung mit unterschreiben zu lassen.
Wl 15.
Nach erfolgter Abfertigung sind die äußeren Umschließungen der Packungen von dem
Steuerpflichtigen mit einer von der Steuerverwaltung unentgeltlich zu liefernden roten Marke
nach dem nachstehend abgedruckten Muster zu versehen.
Zündwaren.
Steuerbetrag
AM Pf.
8 16.
(1) Die Hebestelle setzt auf Grund des Abfertigungsergebnisses den Betrag der Steuer fest
und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung zur Zahlung mit. Der
Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag, sofern ihm keine Stundung bewilligt ist, inner-
halb einer Frist von 3 Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. .
(2) Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung, auf der die Hebestelle Quittung erteilt,
ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen zurückzugeben.
§ 17.
Die Hebestelle hat über die Einnahme aus der Zündwarensteuer ein Zündwarensteuer-
Einnahmebuch nach Muster 6 zu führen.
8 18.
Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steuer-
anmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch „ ohne Rest teilbar sind.
8 19.
(1) Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer auch dann zu ent-
richten, wenn der Zoll weniger als fünf Pfennig beträgt und deshalb unerhoben bleibt. Die
Steuer ist, sofern sie nicht gestundet wird, sofort zu entrichten.
(2) Steuerpflichtige Zündwaren werden zur Einfuhr nur dann zugelassen, wenn sie in gleich-
mäßigen Verpackungen eingehen und den Vorschriften über die Bezeichnung des Herstellers (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes) genügen. Eine bestimmte Form und Größe der Packungen ist für aus-
ländische Zündwaren nicht vorgeschrieben.
Zu & 7 des Gesetzes.
8 20.
(1) Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamt gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs
Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der
Sicherheitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zu-
verlässig und hinreichend sicher bekannt ist.
Muster 6.
Stundung.
a) Allgemeine
Vorschrift.