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Anlage B.
Bündwarenlagerordnung.
81.
Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel treiben, können für
die von ihnen hergestellten, für die aus inländischen Fabriken bezogenen und für die aus dem Aus-
land eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuer-
lager) bewilligt werden, in denen die Zündwaren bis zu ihrer weiteren Bestimmung unversteuert nieder-
gelegt werden dürfen. 52
Auf die Zündwarensteuerlager, die Anmeldung und Abfertigung der Zündwaren zum Lager,
Abmeldung vom Lager, Steueraufsicht usw. finden die Bestimmungen der Zoll-Niederlage--Ordnung und
der Privatlager--Ordnung sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder sonst in den vorliegenden
Ausführungsbestimmungen andere Bestimmungen getroffen sind.
83.
Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Zündwarensteuerlager sind Vordrucke nach Muster a
zu benutzen. Sie ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Das eine Stück der Anmeldung, auf
welsenm die Eintragung in das Zündwarenlagerbuch bescheinigt ist, dient dem Niederleger als Nieder-
ageschein.
8 4.
Bei der Versendung von Zündwaren in ein Zündwarensteuerlager außerhalb des Hebebezirks
sind Zündwarenbegleitscheine nach Muster 7 der Ausführungsbestimmungen zu benutzen.
g 6.
Uber die eingelagerten Zündwaren ist ein Lagerbuch nach Muster b zu führen, und zwar in
Jahresabschnitten für die Zeit vom 1. April des einen bis 31. März des folgenden Jahres.
86.
(1) Die eingelagerten Waren sind in den Lagerräumen derart aufzubewahren, daß die Nämlichkeit
jedes einzelnen Packstücks, oder bei Einlagerung einer größeren Menge von Packstücken gleicher Ver-
packungsart und gleichen Inhalts die Nämlichkeit der Gesamtpost während der Lagerung erhalten bleibt.
Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den zu diesem Zwecke von der Steuerbehörde getroffenen Anord-
nungen nachzukommen.
(2) Die Umpackung der eingelagerten Waren kann nach zuvoriger Anmeldung gestattet werden
und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen unter amtlicher Uberwachung zu erfolgen.
Die Warenpost wird dann im Lagerbuch ab= und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben,
wobei als Gesamtinhalt der neuen Post der bei der Einlagerung ermittelte Inhalt der alten fest-
gehalten wird.
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87.
(1) Die Entnahme von Zündwaren ist nur in ganzen Packstücken gestattet. Ausnahmen kann
das Hauptamt bewilligen.
(2) Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Zündwaren finden die 88§ 12 bis 18 der Aus-
führungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. Zur Abmeldung sind, soweit nicht Versendung mit
Zündwarenbegleitschein erfolgt, Vordrucke nach dem Muster c zu verwenden.
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Musier a.
Nuster b.