Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Mufster c. 
Gũndwaren- Nachsteuer- Drdnung 8 7.) 
Nr. des Nachstener-Anmeldungsbuchs. 
  
Aufforderung zur Entrichtung von Nachstener 
für Zündwaren. 
An Nachsteuer sind von Ihnen zu entrichten: 
1. für Zündhölzer beziehungsweise Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh oder Pappe, 
  
  
  
Sturmzündhökcer *— Pf., 
2. für Zündkerzchen. -....... - 
zusammen 4 Pf. 
Sie werden ersucht, den vorstehenden Betrag binnen 8 Tagen nach Empfang dieser Auf- 
forderung bei einzuzahlen. 
„den 1909. 
amt. 
An 
Herrn 
die Firma 
zu 
Quittung. 
4 Pf., in Worten / 
Nachsteuer erhalten und im Nachsteuer-Einnahmebuche Seite Nr. 
vereinnahmt. 
, den 19 
(Stempel).
	        
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