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(2) Die Hauptämter haben für jede dieser Gruppen, soweit sie in ihrem Bezirke vertreten ist,
eine besondere Nachweisung unter Benutzung des anliegenden Musters aufzustellen und der Direktiv-
behörde vorzulegen. In die Nachweisungen I bie XllI sind sämtliche Brennereien des Hauptamts-
bezirkes aufzunehmen mit Ausnahme der Kleinbrennereien (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes). Für Klein-
brennereien wird ein Durchschnittsbrand nicht festgesetzt (& 61 Abs. 3 des Gesetzes).
(3) Als Hefebrennereien sind alle in Berbindung mit Hefegewinnung betriebenen Brennereien
— auch die, in denen nur während eines Teiles des Betriebsjahrs Hefe gewonnen
worden ist.
I. Festsetzung des Durchschnittshrandes im regelmäßigen Berfahren.
8 2.
Die Nachweisungen III bis VIII über diejenigen Brennereien, für welche der Durchschnitts-
brand auf Grund der §#§ 61, 62 des Gesetzes feshufepen ist, sind von den Hauptämtern bis zum
1. September 1909 einzureichen.
5 3.
(1) Bei Berechnung der durchschnittlichen Jahreserzeugung auf Grund des § 61 des Gesetzes sind
außer Ansatz zu lassen:
1. in den Fällen des § 61 Abs. 1 und 3 die Jahre, in denen ein Betrieb nicht statt-
gefunden hat;
2. in den Fällen des § 61 Abs. 3 die höchste und die geringste Jahresziffer, auf Antrag
des Brennereibesitzers die beiden höchsten und die beiden geringsten Jahresziffern;
in den Fällen des § 61 Abs. 3 der Septemberbrand landwirtschaftlicher Brennereien,
sofern diese in den übrigen Monaten des Betriebsjahrs Branntwein nicht hergestellt haben;
nach Entschließung der Direktivbehörde Branntweinmengen, die im ersten Jahre des
Bestehens der Brennerei oder sonst unter besonderen Umständen hergestellt worden sind,
sofern die Herstellung des Branntweins noch nicht als regelrechter Brennereibetrieb an-
zusehen war. 6
(2) Die Weglassung der beiden höchsten und der beiden geringsten Jahresziffern ist vom Brennerei-
besitzer innerhalb einer vom Hauptamt zu setzenden Frist zu beantragen.
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84.
Die im § 62 des Gesetzes vorgesehene Erhöhung der Jahresziffern ist für die Betriebsjahre
1902/,03 und 1906,07 oder für das eine oder andere dieser Jahre nur dann vorzunehmen, wenn
innerhalb einer vom Hauptamt festzusetzenden Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Brennerei in den
beiden Jahren oder in dem einen oder anderen dieser Jahre an den Betriebseinschränkungen teil.
genommen hat.
86.
() Die Direktivbehörde prüft die vorgelegten Nachweisungen und setzt nach dem Ergebnis der
Prüfung den Durchschnittsbrand fest.
(2) Die Entscheidung wird dem Brennereibesitzer unter Mitteilung der Grundlagen der Berechnung
gegen Zustellungsurkunde bekanntgegeben. Zugleich wird mitgeteilt, auf welchen Betrag der Durch-
schnittsbrand auf Grund des § 151 des Gesetzes für das Betriebsjahr 1909/10 herabgesetzt worden ist.
g 6.
Gegen die Festsetzung des Durchschnittsbrandes ist schriftliche Beschwerde an die oberste Landes-
finanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei Wochen
von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei der Direktiv-
behörde, in deren Bezirke die Brennerei liegt, eingegangen ist. Die Entscheidung der Landesfinanz-
behörde ist endgültig.
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