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II. Zuweisung eines vorlänfigen Durchschnittsbraudes.
5 7.
Soweit der Durchschnittsbrand nicht vor dem 1. Oktober 1909 festgesetzt werden kann, ist
1. den am Kontingente beteiligten Brennereien ein vorläufiger Durchschnittsbrand in Höhe
ihres im Jahre 1907/08 fesgesesten Kontingents unter Berücksichtigung der inzwischen
etwa eingetretenen oder notwendig gewordenen Minderungen zuzuweisen (5§ 64 Abf. 1
des Gesetzes); «
.denamKontingentenichtbeteiligten,vordemLOktoberlsosbetrieböfähighergerichteten
Brennereien ein vorläufiger Durchschnittsbrand in Höhe der Hälfte derjenigen Branntwein-
M9goéss die nach vorläufiger Schätzung als angemessener Durchschnittsbrand
anzusehen ist.
8 8.
Kann ein Durchschnittsbrand nur aus Billigkeitsrücksichten auf Grund des § 67 des Gesetzes
bewilligt werden, so erfolgt die Zuweisung eines vorläufigen Durchschnittsbrandes (§X 7 Nr. 2) nur auf
Antrag und Gefahr des Brennereibesitzers vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesrats.
III. Grundsätze für die Beranlagung zum Durchschnittsbraud und Verfahren.
88.
Zu veranlagen sind:
A. die vor dem 1. Oktober 1897 betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlichen Brennereien,
bei denen eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage .
.a)durchVek-:ingerung,
b) durch Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich ge-
nutzten Fläche
bei der Veranlagung zum Kontingent im Betriebsjahr 1902/03 oder im Betriebsjahr
1907/08 berücksichtigt worden ist, die unter b bezeichneten Brennereien jedoch nur dann,
wenn sie ihre Veranlagung innerhalb einer ihnen zu setzenden Frist bei dem zuständigen
Hauptamt beantragt haben;
B. die nach dem 30. September 1897, aber vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig her-
gerichteten landwirtschaftlichen Brennereien;
“. die gewerblichen Brennereien, die ihren Betrieb erst nach dem 30. September 1905,
aber vor dem 1. Oktober 1908 aufgenommen haben.
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10.
Für diejenigen im § 9 unter A, b bezeichneten landwirtschaftlichen Brennereien, welche ihre
Veranlagung in der ihnen gesetzten Frist nicht beantragt haben, wird der Durchschnittsbrand auf Grund
der 88 61, 62 des Gesetzes festgesetzt.
* 11.
Bei Veranlagung der Brennereien ist unter Berücksichtigung des Umfanges der Betriebsein-
richtungen der Gesamtbottichraum zu ermitteln, dessen Bemaischung für das Betriebsjahr als angemessen
zu erachten ist. Aus dem Gesamtbottichraum ist unter Zugrundelegung des amtlich festgestellten oder des
nach den Betriebseinrichtungen und den zu verarbeitenden Rohstoffen zu erwartenden Ausbeutever-
hältnisses die jährlich herstellbare Alkoholmenge zu ermitteln. Diese Ermittelungen können unterbleiben,
wenn bereits im Betriebsjahr 1902/03 oder 1907/08 bei der Veranlagung der Brennerei zum Kontingent
eine Ermittelung der in der Brennerei herstellbaren Alkoholmenge stattgefunden hat und seitdem eine
wesentliche Anderung in den Verhältnissen der Brennerei nicht eingetreten ist. Aus der herstellbaren
Jahresmenge ist durch Vergleichung mit den Vergleichsbrennereien (&* 14) diejenige Alkoholmenge zu
ermitteln, welche als angemessene Grundlage für die Festsetzung des Durchschnittsbrandes anzunehmen
ist (Grundziffer).