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* 12.
Bei der Veranlagung landwirtschaftlicher Brennereien sind die Bestimmungen in den 8§ 16
bis 19 der Kontingentierungsordnung zu beachten. Bei der Veranlagung gewerblicher Brennereien
sind die Betriebs- und Absatzverhältnisse der Brennerei, wie sie sich nachweislich vor dem 1. Oktober 1908
entwickelt haben, zu berücksichtigen.
8 13.
Bei jeder Direktivbehörde, in deren Bezirke Brennereien zu veranlagen sind, wird zur Begut-
achtung der bei der Veranlagung anzusetzenden Grundziffern (§ 11) eine Veranlagungskommission aus
einem Mitglied dieser Behörde und einer der Zahl und Art der zu veranlagenden Brennereien ent-
sprechenden Anzahl von Sachverständigen aus den Kreisen der landwirtschaftlichen und gewerblichen
Brennereien gebildet. Die Veranlagungskommission erhält eine Abteilung für landwirtschaftliche und
eine zweite Abteilung für gewerbliche Brennereien. Die Sachverständigen werden auf Grund von
Vorschlägen der zur Vertretung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Interessen berufenen Körper-
schaften (Landwirtschaftskammern, Handelskammern usw.) gewählt; sie werden vereidigt und hierbei zur
Verschwiegenheit hinsichtlich der Tatsachen verpflichtet, die ihnen über die einzelnen Brennereien mit-
eteilt werden. Zur Erstattung schriftlicher Gutachten über die einzelnen Veranlagungen werden Unter-
ommissionen aus je zwei Sachverständigen gebildet.
ç 8 14.
Die Direktivbehörde hat aus den Brennereien, denen auf Grund der §5§ 61, 62 des Gesetzes
ein Durchschnittsbrand zugewiesen ist, nach Anhörung von Sachverständigen zwei oder drei Brennereien
auszuwählen, die gleichartige landwirtschaftliche oder gewerbliche Verhältnisse haben wie die zu ver-
anlagende Brennerei und die im Durchschnittsbrande weder besonders günstig noch besonders ungünstig
gestellt sind (Vergleichsbrennereien). Die Sachverständigen sind über alle in Betracht kommenden
Verhältnisse der zu veranlagenden Brennerei und der Vergleichsbrennereien zu unterrichten. Im Falle
des Bedürfnisses können Vergleichsbrennereien und Sachverständige aus anderen Direktivbezirken heran-
gezogen werden. 0 ,
15.
(1) Die Hauptämter legen der Direktivbehörde die Unterlagen für die Veranlagung der Brennereien
mittels der Nachweisungen 1, 11 und IX tunlichst bis zum 5. November 1909 vor. Bei den landwirt-
schaftlichen Brennereien ist die Jahresmenge zu vermerken, die im Durchschnitt der Betriebsjahre
erzeugt worden ist, in denen während der Zeit vom 1. Oktober 1897 bis einschließlich 30. Sep-
tember 1907 ein Betrieb stattgefunden hat (§ 18). Bei Ermittelung der Jahresmenge ist nach § 3
zu verfahren.
(2) Für die landwirtschaftlichen Brennereien fügt das Hauptamt weiter die im § 12 der
Kontingentierungsordnung vorgesehenen Schriftstücke hinzu, für die gewerblichen Brennereien eine Be-
schreibung des Umfanges und der Einrichtung der Betriebsanlagen, eine Mitteilung des Ausbeute-
verhältnisses, einen amtlichen Ausweis über die zur Brennerei gehörigen Grundstücke, eine nähere Dar-
legung der Betriebs= und Absatzverhältnisse der Brennerei und etwa sonst noch vorhandene Unterlagen
für die Beurteilung des Durchschnittsbrandes.
8 16.
Die im § 15 angegebenen Schriftstücke werden den Mitgliedern der Unterkommission über-
wiesen, die über die Veranlagung jeder Brennerei ein mit Gründen versehenes Gutachten liefern. Die
Gutachten der Unterkommission werden von der Veranlagungskommission geprüft und festgestellt. Bei
der Beschlußfassung sollen in der Regel mindestens zwei Drittel von den Mitgliedern der in Betracht
kommenden Abteilung der Veranlagungskommission zugegen sein. Die Entscheidung erfolgt durch
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Auf Grund der Gutachten der Veranlagungskommission wird der Durchschnittsbrand von der
Direktivbehörde festgesetzt.