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§ 7.
Oberbeamte sind die Oberkontrolleure und die ihnen gleichgestellten und übergeordneten 2. Cherbeamte,
Beamten. Die den Oberkontrolleuren und die den Oberbeamten beigelegten Befugnisse können tontroizzure.
von der Direktivbehörde anderen Beamtenklassen, vom Hauptamt einzelnen anderen Beamten '
dauernd oder vorũbergehend übertragen werden.
88.
(1) Die Abfertigungsbefugnisse der Amtsstellen werden, soweit sie nicht besonders geregelt
sind, von der obersten Landes-Finanzbehörde bestimmt.
(2) Die Amtsstellen, deren Befugnis zur Ausfertigung oder Erledigung von Begleitscheinen
beschränkt ist (Bgl. O. § 2 Abs. 1), die Amtsstellen, welche Begleitscheine über Branntwein-
sendungen unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen erledigen dürfen (Bgl. O.
§2 Abs. 2), sowie die Amtsstellen, welche die Ausgangsabfertigung von Branntwein und Brannt-
weinfabrikaten vornehmen dürfen (Bfr. O. § 50 Abs. 2), find im Zentralblatt für das Deutsche
Reich bekanntzumachen. -
3. Abserti-
gungsbefugnisse.
. §9. .
Die Abfertigungen von Branntwein und die Bestandsaufnahmen sind, sofern nicht Aus-4. Absertigungs-
nahmen zugelassen sind, durch zwei Beamte vorzunehmen. An den Bestandsaufnahmen in beamte.
Reinigungsanstalten muß ein Oberbeamter teilnehmen.
10. --
DekBtanntweinistindenBrennereien,denLagetn,benReinigungsanstalten,denösNbfettb
Gewerbsanstalten, in denen er steuerfrei verwendet werden soll, oder an der Amtsstelle ab. gungsort.
zufertigen. Auf Antrag können Abfertigungen an anderen als den genannten Orten zu- ..
gelassen werden. « -
. §11. . .
(1)DieTagederBranntweinabnahmeindenBtennereienfindgemäߧ144derBrennei-eii6-Ibfettis
ordnung festzusetzen. E— Agungstage.
□#) Für bager und Reinigungsanstalten kann das Hauptamt nach Anhörung des Gewerb-
treibenden anordnen, daß die Abfertigungstage dem Bedürfnis entsprechend im voraus be-
stimmt werden. " · -·- s,
(8)DiesAbnahmesundAbfcrtigungstagekönnenausdienstlichenRücksichtenoderaquntrqg
des Gewerbtreibenden verlegt werden. Will oder kann der Gewerbtreibende eine Abnahme oder
Abfertigung an dem dafür bestimmten Tage nicht vornehmen lassen, so hat er den Antrag auf
Verlegung bei der Amtsstelle so zeitig zu stellen, daß die Abfertigungsbeamten benachrichtigt.
werden können. .
(9 Auf Antrag sind Abnahmen oder Abfertigungen außerhalb der festgesetzten oder infolge
von Verlegung neu bestimmten Tage vorzunehmen, wenn ein Bedürfnis dafür nachgewiesen ist
und Beamte verfügbar sind.
8 12.
(1) Für Lager und Reinigungsanstalten können ständige Abfertigungsstellen errichtet werden. 7. Abfertigungs-
Die Befugnis zur Steuererhebung ist den Abfertigungsstellen in der Regel nicht zu übertragen. stellen.
Die Dienststunden der Abfertigungsstellen sind vom Hauptamt festzusetzen. Sie sind den Ge-
schäftsstunden der Gewerbsanstalt möglichst anzupassen, sollen aber gewöhnlich nicht über acht
Stunden für den Tag ausgedehnt werden. . . - --
(2) Das Hauptamt kann die Führung der Abfertigungsbücher in Lagern und Reinigungs-
anstalten anordnen, auch wenn für diese keine ständigen Abfertigungsstellen errichtet sind.
* 13. » .. * * .
.DleBtentiereien,·LagerundReinigungsanstaltensowie-bisGewerbsanstalten,welcheEIN-Mons-
Branntwein steuerfrei verarbeiten oder vergällten Branntwein verkaufen oder feilhalten, unter- behn der
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