b) Prũfung der
Wiege- und
Meßgerät-
schaften durch
die Beamlen.
e) Eichamtliche
Nachprüfung.
15. Bergünsti-
gungen.
a) Vrlicung.
b) Übergang
auf den Rechts-
nachfolger.
e) Widerruf.
d) Bereits be-
willigte Ver-
günstigungen.
950
ti g 26.
(1) Die Oberbeamten haben die Wiege= usw. Gerätschaften von Zeit zu Zeit zu prüfen.
Eine gleiche Prüfung ist von den Abfertigungsbeamten bei den Abfertigungen vorzunehmen.
Entstehen Zweifel an der Richtigkeit der Gerätschaften, so ist vor ihrer Weiterbenutzung die eich-
amtliche Nachprüfung herbeizuführen. -
(2) Die Nachprüfung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn Wagen in beliebiger Lage
stehen bleiben, mangelhaft schwingen oder bei Auflegung kleinerer Gewichte auf die Gewichts-
schale unempfindlich sind, wenn Gewichte stark verrostet find oder abgestoßene Kanten zeigen oder
wenn bei Thermo-Alkoholometern Risse im Glase, Zerteilung des Quecksilbers im Thermometer
oder Loslösung einer Skale bemerkt werden.
8 217.
(1) Wagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 20 Doppelzentnern bestimmt
sind oder welche auf einem festen Unterbaue ruhen, sowie Wagen und Gewichte, welche dauernd
unter amtlichem Verschlusse gehalten werden, müssen binnen drei Jahren, andere Wagen und
Gewichte, vorbehaltlich anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen, binnen Jahresfrist nach dem
Jahre ihrer letzten eichamtlichen Prüfung einer eichamtlichen Nachprüfung unterzogen werden.
(2) Die Eichscheine und Beglaubigungsscheine, welche über die Nachprüfung der in Brenne-
reien, Lagern und Reinigungsanstalten benutzten Wiege- und Meßgerätschaften ausgestellt werden,
sind zu den Belegheften dieser Anstalten zu nehmen.
8 28.
(1) Die nach den Ausführungsbestimmungen zulässigen Vergünstigungen werden nur auf
Antrag und widerruflich bewilligt. Sie sind zu bewilligen, sofern ein Bedürfnis vorliegt und
der Antragsteller das Vertrauen der Steuerverwaltung genießt. Bei der Bewilligung sind be-
sondere Sicherungsmaßregeln anzuordnen, wenn dies zum Schutze des Steueraufkommens er-
forderlich erscheint.
(2) Steht die Genehmigung dem Hauptamt oder der Direktivbehörde zu, so ist der Antrag
schriftlich beim Hauptamt zu stellen und zu begründen. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls
nach Einholung der Genehmigung der Direktivbehörde, vom Hauptamt zu erteilen und hat die
vorgeschriebenen sowie die etwa besonders angeordneten Sicherungsmaßregeln zu enthalten.
* 29.
Vergünstigungen, welche Besitzern von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten
hinsichtlich der Einrichtung der Gewerbsanstalt oder hinsichtlich des Betriebs bewilligt sind, gehen
bei einem Wechsel im Besitz auf den Rechtsnachfolger über.
g 30.
(I) Vergünstigungen können von derjenigen Behörde, welche sie genehmigt hat, zu jeder Zeit
widerrufen werden.
(2) Die Bewilligung eines Lagers oder der Vergünstigung, unter amtlicher Uberwachung
stehenden Branntwein zu reinigen, kann nur von der obersten Landes-Finanzbehörde und nur
dann widerrufen werden, wenn der Anstaltsbesitzer das Vertrauen der Steuerverwaltung verliert
oder wenn Zuwiderhandlungen schwerer Art gegen das Branntweinsteuergesetz oder die zu seiner
Ausführung erlassenen Vorschriften in der Gewerbsanstalt vorgekommen sind.
§ 31.
(1) Soweit nach den Ausführungsbestimmungeu zulässige Vergünstigungen beim Inkrafttreten
der Ausführungsbestimmungen bereits bewilligt oder stillschweigend zugelassen worden sind, bleiben
sie in Kraft. Erforderlichenfalls sind die Bewilligungsverfügungen zu den Belegheften nach-
träglich zu erteilen oder neue Verpflichtungsverhandl aufzunehmen.
11 * r*ß7