Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(2) Bestehende Vergünstigungen, welche nach den Ausführungsbestimmungen nicht gewährt 
werden dürfen, sind zurückzuziehen. . : Z 
g 32. 
(1) Die Gewerbtreibenden können sich bei allen Amtshandlungen der Steuerbehörde gegen- 
über durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
(2) Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten, welche dauernd oder für 
längere Zeit einem Vertreter die Leitung ihres Gewerbebetriebs ganz oder teilweise übertragen, 
haben der Amtsstelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, welche von 
dem Vertreter mit zu unterzeichnen ist. 
(3) Ist die Beteiligung des Gewerbtreibenden bei einer Amtshandlung erforderlich und ist 
es nicht möglich, ihn oder seinen Vertreter zuzuziehen, so kann die Handlung unter Zuziehung 
eines Familienmitglieds oder eines Gehilfen des Gewerbtreibenden oder einer anderen geeigneten 
Person vorgenommen werden. 
l 33. 
(1) Hat der Brennereibesitzer die Leitung des Brennereibetriebs einem Vertreter übertragen, 
so kann das Hauptamt auf schriftlichen Antrag des Brennereibesitzers und des Vertreters letzterem 
die dem Brennereibesitzer obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in den §S§ 122 bis 
124 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 bezeichneten strafbaren Handlungen, un- 
beschadet der Haftung gemäß § 131 des Gesetzes, übertragen. · 
(2) Die Genehmigung ist dem Brennereibesitzer und dem Brennereileiter gegen Zustellungs- 
urkunde mitzuteilen. " 
34. 
(1) Die Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten haben nach näherer An- 
weisung des Oberkontrolleurs für die Branntweinabfertigungen einen geeigneten, angemessen aus- 
gestatteten Raum zur Verfügung zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reini- 
gung zu sorgen. Sie haben ferner ein Behältnis zur Aufbewahrung der Beleghefte zu beschaffen 
und auf Verlangen des Oberkontrolleurs in der Gewerbsanstalt an einem von ihm zu be- 
stimmenden Platze für die Beamten einen Tisch, ein Pult oder dergleichen aufzustellen und an- 
gemessen mit Schreibgerät zu versehen sowie für eine angemessene Waschgelegenheit zu sorgen. 
122) Das Hauptamt kann die gleichen Verpflichtungen den Besitzern von Gewerbsanstalten 
auferlegen, in denen Branntwein steuerfrei verwendet wird. " 
(8)WerdendieAbfertigungsbüchcrindemLageroderdetReinigungsanstaltgeführt(§12), 
so hat der Besitzer ein Behältnis zur Verfügung zu stellen, in welchem die Bücher unter sicherem 
Verschluß aufbewahrt werden können. z 5 
Fũr die Dauer der Tätigkeit der Beamten in der Gewerbsanstalt ist auf Verlangen des 
Oberkontrolleurs ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß in der 
Nähe der Gewerbsanstalt zur Verfügung zu stellen. 
g 36. 
Die Besitzer von Lagern und Reinigungsanstalten haben im Bedürfnisfalle den zur 
Beaufsichtigung der Gewerbsanstalt oder für die Abfertigung ständig angestellten Beamten und 
deren Familien angemessene Wohnungen gegen eine von der Steuerverwaltung zu zahlende Ver- 
gütung zu gewähren, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vor- 
gesetzte Berwallungsbehörde entscheidet. 
8 37. 
(1). Die Betriebsräume der Gewerbsanstalten sind auf Verlangen der Beamten in einer zur 
Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten hinreichenden, die Gefahr von Entzündungen aus- 
schließenden Weise zu beleuchten, auch genügend zu lüften. 
(2) Auf Verlangen des Oberkontrolleurs ist an einem von ihm zu bestimmenden Platze eine 
feuersichere Lampe in stets gebrauchsfertigem Zustand für die Beamten bereitzuhalten. 
III. Algemeine 
Vorschriften für 
die Gewerb= 
treibenden, ihre 
Vertreter, Ge- 
hilfen usw. 
1. Vertretung 
der Gewerb- 
treibenden. 
2. Strafrechtlich 
verankwortlicher 
Brennereileiter. 
3. Abfertigungs- 
räume, Schreib- 
plätze usw. 
4. Stallräume. 
5. Wohnungen 
für Beamte. 
6. Beleuchtung 
und Lüftung 
der Gewerbs- 
anstalten.
	        
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