— 951 —
(2) Bestehende Vergünstigungen, welche nach den Ausführungsbestimmungen nicht gewährt
werden dürfen, sind zurückzuziehen. . : Z
g 32.
(1) Die Gewerbtreibenden können sich bei allen Amtshandlungen der Steuerbehörde gegen-
über durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
(2) Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten, welche dauernd oder für
längere Zeit einem Vertreter die Leitung ihres Gewerbebetriebs ganz oder teilweise übertragen,
haben der Amtsstelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, welche von
dem Vertreter mit zu unterzeichnen ist.
(3) Ist die Beteiligung des Gewerbtreibenden bei einer Amtshandlung erforderlich und ist
es nicht möglich, ihn oder seinen Vertreter zuzuziehen, so kann die Handlung unter Zuziehung
eines Familienmitglieds oder eines Gehilfen des Gewerbtreibenden oder einer anderen geeigneten
Person vorgenommen werden.
l 33.
(1) Hat der Brennereibesitzer die Leitung des Brennereibetriebs einem Vertreter übertragen,
so kann das Hauptamt auf schriftlichen Antrag des Brennereibesitzers und des Vertreters letzterem
die dem Brennereibesitzer obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in den §S§ 122 bis
124 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 bezeichneten strafbaren Handlungen, un-
beschadet der Haftung gemäß § 131 des Gesetzes, übertragen. ·
(2) Die Genehmigung ist dem Brennereibesitzer und dem Brennereileiter gegen Zustellungs-
urkunde mitzuteilen. "
34.
(1) Die Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten haben nach näherer An-
weisung des Oberkontrolleurs für die Branntweinabfertigungen einen geeigneten, angemessen aus-
gestatteten Raum zur Verfügung zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reini-
gung zu sorgen. Sie haben ferner ein Behältnis zur Aufbewahrung der Beleghefte zu beschaffen
und auf Verlangen des Oberkontrolleurs in der Gewerbsanstalt an einem von ihm zu be-
stimmenden Platze für die Beamten einen Tisch, ein Pult oder dergleichen aufzustellen und an-
gemessen mit Schreibgerät zu versehen sowie für eine angemessene Waschgelegenheit zu sorgen.
122) Das Hauptamt kann die gleichen Verpflichtungen den Besitzern von Gewerbsanstalten
auferlegen, in denen Branntwein steuerfrei verwendet wird. "
(8)WerdendieAbfertigungsbüchcrindemLageroderdetReinigungsanstaltgeführt(§12),
so hat der Besitzer ein Behältnis zur Verfügung zu stellen, in welchem die Bücher unter sicherem
Verschluß aufbewahrt werden können. z 5
Fũr die Dauer der Tätigkeit der Beamten in der Gewerbsanstalt ist auf Verlangen des
Oberkontrolleurs ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß in der
Nähe der Gewerbsanstalt zur Verfügung zu stellen.
g 36.
Die Besitzer von Lagern und Reinigungsanstalten haben im Bedürfnisfalle den zur
Beaufsichtigung der Gewerbsanstalt oder für die Abfertigung ständig angestellten Beamten und
deren Familien angemessene Wohnungen gegen eine von der Steuerverwaltung zu zahlende Ver-
gütung zu gewähren, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vor-
gesetzte Berwallungsbehörde entscheidet.
8 37.
(1). Die Betriebsräume der Gewerbsanstalten sind auf Verlangen der Beamten in einer zur
Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten hinreichenden, die Gefahr von Entzündungen aus-
schließenden Weise zu beleuchten, auch genügend zu lüften.
(2) Auf Verlangen des Oberkontrolleurs ist an einem von ihm zu bestimmenden Platze eine
feuersichere Lampe in stets gebrauchsfertigem Zustand für die Beamten bereitzuhalten.
III. Algemeine
Vorschriften für
die Gewerb=
treibenden, ihre
Vertreter, Ge-
hilfen usw.
1. Vertretung
der Gewerb-
treibenden.
2. Strafrechtlich
verankwortlicher
Brennereileiter.
3. Abfertigungs-
räume, Schreib-
plätze usw.
4. Stallräume.
5. Wohnungen
für Beamte.
6. Beleuchtung
und Lüftung
der Gewerbs-
anstalten.