(2) Die oberste Landes-Finanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit
zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stun-
dungsfrist eingezogen werden können.
(3) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann auf Grund des Bundesratsbeschlusses
vom 4. Juli 1891 die sofortige Einziehung sämtlicher gestundeten Beträge angeordnet werden.
(9 Eine Stundung der Betriebsauflage findet nicht statt.
*l 53.
(1) Derjenige, welchem Branntweinsteuer gestundet wird, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu
welchem die Zahlung zu erfolgen hat (5 50), der Hebestelle ein Stundungsanerkentnis zu
übergeben.
(2 Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Verbrauchsabgaben-
beträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzel-
beträge aufzuführen.
(3) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann
Ausnahmen zulassen.
’* 5t4.
(1) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei den mit Begleit-
schein II überwiesenen Abgabenbeträgen mit dem Tage der Vorlegung des Begleitscheins beim
Empfangsamt.
(2) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in
welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.
0 55.
Die Hebestelle hat über sämtliche Einnahmen aus der Branntweinsteuer ein Branntwein-
steuer-Einnahmebuch zu führen, für welches das Muster 2 als Vorbild dient.
l 56.
(1) Zu viel erhobene Branntweinsteuerbeträge sind zurückzuzahlen, wenn sie mehr als
10 Pfennig betragen und der Anspruch auf Rückzahlung binnen Jahresfrist vom Tage der Er-
hebung schriftlich oder mündlich angemeldet wird. Beträge von 3 Mark und darüber, deren
Überhebung vor Eintritt der Verjährung festgestellt worden ist, sind ohne Antrag zurückzuzahlen.
Hinsichtlich der bei der Registerprüfung sich ergebenden Uberhebungen gilt als Tag der Fest-
stellung der Tag, an dem die Absendung der Prüfungsverhandlung verfügt wird. Hebt der
zum Empfange Berechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen Betrag innerhalb eines Jahres,
vom Tage der Anweisung gerechnet, nicht ab, so ist der Betrag als heimgefallen zu behandeln.
(2) Zu wenig erhobene Branntweinsteuerbeträge sind nachzuzahlen, wenn sie mehr als
10 Pfennig betragen und innerhalb der Verjährungsfrift nachgefordert werden.
65 57.
(1) Die Voraussetzungen, unter denen Branntwein steuerfrei abgefertigt werden darf, sind
in der Befreiungsordnung angegeben. Die Direktivbehörde ist befugt, in den durch die Be-
freiungsordnung geregelten Fällen die Steuerbefreiung auch dann eintreten zu lassen, wenn bei
den Vergällungen oder sonstigen Abfertigungen unwesentliche Abweichungen von dem vorge-
schriebenen Verfahren usw. stattgefunden haben.
(2) Für die bei Abfertigungen und Bestandsaufnahmen festgestellten Fehlmengen und für
den bei der Versendung sowie in Lagern oder Reinigungsanstalten durch zufällige Ereignisse zu-
grunde gegangenen Branntwein ist die Befreiung von der Branntweinsteuer in den §§ 187, 321
und 324 der Brennereiordnung, den §§ 32 bis 34 und 36 der Begleitscheinordnung, den §§ 21
und 32 der Lagerordnung und den §5§ 17 und 27 der Reinigungsordnung geregelt.
144
b) Stundungs-
anerkenntnis;:
Stundungs-
betrag.
c) Stundungs-
frist.
5. Branntwein-
steuer-= Einnahme-
buch.
Mu.
6. Kückzahlung:
Nacherlebung
VI. Brauntwein=
Kenerbefreiung.