Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 74. 
(1) Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung 
von weniger als 2 Kilometer oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem 
Dienstbezirke für jede, wenn auch nur angefangene Stunde: 
für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Rangees 0O0660 Mark, 
für Beamte höheren Ranges ....·.... 1,oo-. 
Die auf den Hin= und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit anzusetzen. 
(2) Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometer 
und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außer- 
halb dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren, 
mindestens aber ebensoviel wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu- 
stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen. 
(63) Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen. 
Sind jedoch zu Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren 
Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Ge- 
bühren nach den Sätzen für erstere zu erheben. 
* 75. 
Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unter- 
brochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebühren- 
8 verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze 
erheben. 
§ 76. 
(1) Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts- 
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Ent- 
schädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. 
(2) Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtuug der Fahrgelder für die an- 
gemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. 
8 77. 
Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden zu einer 
Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von 
ihnen zu erheben. 
§ 78. 
(1) Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben 
die beteiligten Gewerbtreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskosten- 
beitrag zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn Besitzer von Lagern oder Reinigungsanstalten über das 
anerkannte Bedürfnis hinaus die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen. 
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der obersten Landes-Finanzbehörde nach der 
Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens zu- 
züglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von 
dem Gewerbtreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in An- 
spruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich zu verwenden, 
so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags be- 
schränkt werden. 
(18) Die Gewerbtreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in An- 
spruch nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind als- 
dann noch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum 
von ug Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiter- 
zuzahlen. 
5. Gebühren- 
betrag. 
a) Allgemeine 
Vorschrift. 
5) Doppelter 
Gebührensatz. 
) Fahrgelder 
und andere 
Ausgaben. 
d) Gebühren 
für mehrere 
Beamte. 
e) Verwallungs= 
kostenbeiträge.
	        
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