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solche Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennereien mit
Hefenerzeugung betrieben sind, auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die
Bedingungen der §§ 4 und 5 erfüllen.
(2) Gewerbliche Brennereien sind hiernach insbesondere:
a) Brennereien, welche ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeiten, aber die
sonstigen allgemeinen oder die für sie etwa in Betracht kommenden besonderen
Bedingungen für landwirtschaftliche Brennereien nicht erfüllen;
b) Brennereien, welche zeitweise Getreide oder Kartoffeln, zeitweise Material ver-
rrbeten soweit es sich hierbei nicht um einen landwirtschaftlichen Zwischenbetrieb
andelt;
e) Brennereien, welche andere mehlige Stoffe als Getreide oder Kartoffeln oder
welche Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten;
d) Brennereien, welche, wenn auch nur zeitweise, Rübenstoffe oder Zellstoffe oder
Hefenbrũhe (8 294 Abs. 2) allein oder neben anderen Stoffen verarbeiten.
5 Sa.
(1) Als Kleinbrennereien gelten ohne Rücksicht auf die Art der Feststellung des steuer-
pflichtigen Branntweins und auf die Betriebsweise Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht
mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen. Die Erzeugung der Stoffbesitzer (§ 8b) unter eigener
Anmeldung des Betriebs (5 326) bleibt hierbei außer Betracht.
(2) Obstbrennereien einschließlich der ihnen gleichgestellten Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2),
die in einem Betriebsjahr mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, verlieren hierdurch ihre
Eigenschaft als Kleinbrennereien nicht, wenn ihre durchschnittliche Erzeugung innerhalb des
Kontingentsabschnitts für jedes Betriebsjahr, in welchem die Brennerei betriebsfähig bestanden
hat, nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt.
8 8b.
(!) Als Stoffbesitzer gelten Besitzer von selbstgewonnenem Obst aller Art, Obst. oder
Tranbenmost, Obst- oder Traubenwein oder von Rückständen der eigenen Obstverarbeitung, Most-
oder Weinbereitung (Treber, Hefe) sowie von Beeren und Wurzeln, soweit sie keine eigene
Brennvorrichtung besitzen und im Laufe des Betriebsjahrs ausschließlich die genannten Stoffe
ohne Beimischungen aus anderen Stoffen auf einer fremden Brennvorrichtung verarbeiten.
(2) Als selbstgewonnen gilt Obst usw., das vom Stoffbesitzer geerntet oder von ihm oder
seinem Beauftragten gesammelt oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb
erzeugt ist.
89.
() Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat vor Eröffnung des Betriebs zu er-
klären, welcher Klasse seine Brennerei zugeteilt sein soll.
(2) Die bestehenden Brennereien können vom Beginne des Betriebsjahrs ab in eine andere
Klasse übergeführt werden, wenn der Brennereibesitzer es vor der ersten Betriebseröffnung im
Betriebsjahr beantragt.
(3) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien einschließlich der diesen gleich-
gestellten Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2), welche die Bedingungen ihrer Klasse in irgend einem
Zeitpunkt des Betriebsjahrs nicht erfüllen, sind vom Beginne dieses Betriebsjahrs ab als
gewerbliche Brennereien zu behandeln (§§ 177 und 315).
8 10.
Der in den Brennereien erzeugte Branntwein unterliegt der Verbrauchsabgabe und
unter den Voraussetzungen der §§ 172 bis 175 g der Betriebsauflage.
116.
VII. Klel-
breunnereien.
VIII. Stoff.
besitzer.
IX. Bestim-
mung und
K##derung der
Brennereiklasse.
X. Stenerarten.