4. Feststellung
von Skalen.
5. Vermessungs-
verhandlungen.
–
Muster
6. Nach-
vermessung.
III. Geräte=
bezeichnung.
Iv. Geräte-
aufbewahrung.
974
(4) Die Vermessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, daß das zu vermessende
Gerät mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Uberlaufen befüllt wird. Hat das Gerät an
seiner tiefsten Stelle eine seine vollständige Entleerung zulassende Offnung, so kann es auch zu-
nächst bis zum Uberlaufen befüllt und das abfließende Wasser gemessen werden.
(6) Zum Messen des Wassers sind geeichte Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet, Hilfs-
gefäße zu beuutzen, welche vorher mit geeichten Gefäßen auszumessen sind.
(6) Im Endergebnisse bleiben Bruchteile des Liters außer Betracht.
(7) An hölzernen Geräten ist nach der Vermessung der Steuerstempel einzubrennen.
§* 20.
(!) Bei der nassen Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen und von Branntwein-Auf-
bewahrungsgefäßen sind an der Skale des Standglases oder der Schwimmervorrichtung die
Wassermengen fortlaufend in Abschnitten, welche eine tunlichst genaue Ablesung gestatten,
festzustellen.
(2) Bei Gefäßen, welche mit Standglas oder Schwimmervorrichtung nicht versehen sind, hat
diese Feststellung an einem Senkstab zu erfolgen, welcher vom Brennereibesitzer zu liefern ist.
(3) Die Skalen müssen unverrückbar befestigt sein und sind ebenso wie die Senkstäbe gegen
Veränderung oder Vertauschung amtlich zu sichern. Die Skalen der Standgläser müssen sich
möglichst nahe an letzteren befinden.
8 21.
() Aber die Vermessung sind für jedes Gerät zwei gleichlautende Verhandlungen nach
Muster 2 bis 5 aufzunehmen. Nötigenfalls sind die Muster abzuändern oder zu ergänzen.
(2) Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen.
§#22.
(1) Haben Brennereigeräte nach ihrer Vermessung eine Veränderung ihres Raumgehalts er-
fahren oder liegt die Vermutung einer solchen Veränderung vor, so ist eine neue Vermessung
vorzunehmen.
(2) Die Neuvermessung ist zu einer Zeit zu bewirken, in der sie den Gebrauch der Geräte
am wenigsten stört. Sie kann bei außer Gebrauch befindlichen Geräten bis zu ihrer Wieder-
benutzung hinausgeschoben werden.
g 23.
(1) Der Brennereibesitzer hat jedes angemeldete Brennereigerät mit Nummer und Raum-
gehalt in Ubereinstimmung mit der Geräteanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung
zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.
(2, Die Bezeichnung ist an dem Gerät an einer in die Augen fallenden Stelle mit Olfarbe
oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem
Geräte selbst anbringen, so ist sie in unmittelbarer Nähe des Geräts auf einer Tafel ersichtlich
zu machen. .
(3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberkontrolleur.
8 24.
(1) Die angemeldeten Brennereigeräte müssen an den im Grundriß dafür angegebenen
Plätzen aufbewahrt werden. Während der Nichtbenutzung können sie mit schriftlicher Zustimmung
des Oberkontrolleurs zeitweise aus der Brennerei entfernt und anderwärts aufbewahrt werden.
(2) Anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Brennereigeräte dürfen in den Brennerei-
räumen nicht vorhanden sein.
(3) Nicht anmeldepflichtige Brennereigeräte sind hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Brennerei
und hinsichtlich ihrer Aufbewahrung keiner Beschränkung unterworfen.