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(4) Geräte, welche nicht zu Brennereizwecken dienen, dürfen in die Brennereiräume nur
insoweit ausgenommen werden, als dadurch die Revision nicht erschwert wird.
(§8 25 ist weggefallen.)
5 26.
(1) Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpach= . Beräude-
tung, ist der Hebestelle binnen einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzüber- runzen.
tragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit I- Ithe im
des angemeldeten Gerätestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräte schriftlich anzu- iredct
erkennen oder eine neue Räume- und Geräteanmeldung abzugeben.
(2) Dem neuen Besitzer einer Obstbrennerei oder einer den Obstbrennereien gleichgestellten
Brennerei (§ 7 Abs. 1 und 2), in der in einem Betriebsjahr mehr als ihr Kontingent zum
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellt werden darf, ist über die Ausnutzung des Kon-
tingents seit Beginn des Kontingentsabschnitts von der Hebestelle Mitteilung zu machen. Die
Unterlassung dieser Mitteilung schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen der bisherigen
Ausnutzung des Kontingents.
Brennerei.
§5 27.
(1) Sollen angemeldete Brennereigeräte aus den Händen gegeben, an einem anderen Platze 2. Verände-
aufgestellt oder abgeändert werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Hebestelle vor der Weg= rungen im
gabe oder bis zur Vollendung der Veränderung schriftlich anzuzeigen. Gleiche Anzeige ist er- Gerätestande.
forderlich über jede Anderung in Ansehung der angemeldeten Räume. Befinden sich an den
Geräten amtliche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu erstatten, daß
erforderlichenfalls die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden können.
(2) Werden Brenn= oder Wiengeräte aus den Händen gegeben, so ist in der Anzeige auch
der Empfänger zu bezeichnen; findet eine Versendung dieser Geräte in einen anderen Hebebezirk
statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen.
(8) Kommen anmeldepflichtige Brennereigeräte in Zugang, so hat der Brennereibesitzer dies
der Hebestelle anzuzeigen, bevor die Geräte in der Brennerei aufgestellt werden.
) Die Anzeigen sind nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Aus= 2 1½,
fertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und
dem Anmeldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibelegheft A (§ 33) zurückzugeben, die andere
dem Oberkontrolleur vorzulegen. Ohne die Bescheinigung der Hebestelle dürfen die an einem
anderen Platze aufgestellten oder veränderten oder neu angeschafften Geräte nicht in Gebrauch
genommen werden.
g 28.
(1) Der Oberkontrolleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat, 3. Erledigung der
soweit erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräten, welche Veränderungs-
nicht in eine andere Betriebsanstalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Ab- anzeigen.
geänderte und noch nicht vermessene neue Geräte sind nötigenfalls zu vermessen. Die ein-
getretenen Veränderungen sind in der Räume= und Geräteanmeldung, dem Grundriß und der
Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung, welche sich im Brennereibeleghefte befinden,
nachzutragen.
(2) Der Oberkontrolleur kann, abgesehen von den nach § 17 vorzunehmenden Vermessungen,
einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat
aber die von diesem in dem Brennereibeleghefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten An-
wesenheit zu prüfen und zu bescheinigen.
(3) Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige
kurz zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhand-
lungen an die Hebestelle zurückzugeben, die beim Brennereibelegheft aufbewahrte Veränderungs-
anzeige aber zu entfernen.