Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(4) Geräte, welche nicht zu Brennereizwecken dienen, dürfen in die Brennereiräume nur 
insoweit ausgenommen werden, als dadurch die Revision nicht erschwert wird. 
(§8 25 ist weggefallen.) 
5 26. 
(1) Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpach= . Beräude- 
tung, ist der Hebestelle binnen einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzüber- runzen. 
tragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit I- Ithe im 
des angemeldeten Gerätestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräte schriftlich anzu- iredct 
erkennen oder eine neue Räume- und Geräteanmeldung abzugeben. 
(2) Dem neuen Besitzer einer Obstbrennerei oder einer den Obstbrennereien gleichgestellten 
Brennerei (§ 7 Abs. 1 und 2), in der in einem Betriebsjahr mehr als ihr Kontingent zum 
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellt werden darf, ist über die Ausnutzung des Kon- 
tingents seit Beginn des Kontingentsabschnitts von der Hebestelle Mitteilung zu machen. Die 
Unterlassung dieser Mitteilung schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen der bisherigen 
Ausnutzung des Kontingents. 
Brennerei. 
§5 27. 
(1) Sollen angemeldete Brennereigeräte aus den Händen gegeben, an einem anderen Platze 2. Verände- 
aufgestellt oder abgeändert werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Hebestelle vor der Weg= rungen im 
gabe oder bis zur Vollendung der Veränderung schriftlich anzuzeigen. Gleiche Anzeige ist er- Gerätestande. 
forderlich über jede Anderung in Ansehung der angemeldeten Räume. Befinden sich an den 
Geräten amtliche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu erstatten, daß 
erforderlichenfalls die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden können. 
(2) Werden Brenn= oder Wiengeräte aus den Händen gegeben, so ist in der Anzeige auch 
der Empfänger zu bezeichnen; findet eine Versendung dieser Geräte in einen anderen Hebebezirk 
statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen. 
(8) Kommen anmeldepflichtige Brennereigeräte in Zugang, so hat der Brennereibesitzer dies 
der Hebestelle anzuzeigen, bevor die Geräte in der Brennerei aufgestellt werden. 
) Die Anzeigen sind nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Aus= 2 1½, 
fertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und 
dem Anmeldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibelegheft A (§ 33) zurückzugeben, die andere 
dem Oberkontrolleur vorzulegen. Ohne die Bescheinigung der Hebestelle dürfen die an einem 
anderen Platze aufgestellten oder veränderten oder neu angeschafften Geräte nicht in Gebrauch 
genommen werden. 
g 28. 
(1) Der Oberkontrolleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat, 3. Erledigung der 
soweit erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräten, welche Veränderungs- 
nicht in eine andere Betriebsanstalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Ab- anzeigen. 
geänderte und noch nicht vermessene neue Geräte sind nötigenfalls zu vermessen. Die ein- 
getretenen Veränderungen sind in der Räume= und Geräteanmeldung, dem Grundriß und der 
Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung, welche sich im Brennereibeleghefte befinden, 
nachzutragen. 
(2) Der Oberkontrolleur kann, abgesehen von den nach § 17 vorzunehmenden Vermessungen, 
einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat 
aber die von diesem in dem Brennereibeleghefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten An- 
wesenheit zu prüfen und zu bescheinigen. 
(3) Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige 
kurz zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhand- 
lungen an die Hebestelle zurückzugeben, die beim Brennereibelegheft aufbewahrte Veränderungs- 
anzeige aber zu entfernen.
	        
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