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(3) Die Brennereibeleghefte sind mit Umschlägen zu versehen und nach näherer Bestimmung
des Oberkontrolleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältnis aufzubewahren. Nicht
mehr gültige Belege sind vom Oberkontrolleur aus den Brennereibelegheften zu entfernen.
*l 44.
(1) Die Hebestelle hat eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Abschrift der Brennereirolle an
das Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brennereirolle für den
Sonderhebebezirk des Hauptamts die Hauptbrennereirolle.
(2) Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der
Brennereirolle vermerkten Veränderungen nach Muster 8 einzureichen. Die angezeigten Ver-
änderungen sind in der Hauptbrennereirolle zu vermerken.
Zweiter Titel.
Verschluß der Brennereien.
* 35.
() Alle Teile des Brenngeräts, der Kühler, die Vorlage sowie sonstige Geräte und Rohr-
leitungen, welche der Branntwein durchläuft, müssen unter sich und mit den amtlichen Sammel-
gefäßen oder der amtlichen Meßuhr in fester Verbindung stehen; sie müssen derart dicht schließen,
daß Alkoholdämpfe, Lutter oder Branntwein nicht entweichen können, und so eingerichtet sein,
daß der gesamte gewonnene Branntwein in die Sammelgefäße oder die Meßuhr fließen muß.
(2) An den amtlich zu verschließenden Teilen (§§ 55 bis 64 und 66) sind die zur Anlegung
der amtlichen Verschlüsse erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
8 36.
() Das Brenngerät muß, soweit nicht seine Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit
Mauerwerk erforderlich macht, frei dastehen und von allen Seiten eine genaue Besichtigung ge-
statten. Das Brenngerät darf mit einem das Entweichen der Wärme erschwerenden Mantel
umgeben sein. Die Aufstellung hölzerner Luttersammler ist verboten.
(2) Das Hauptamt kann für vorhandene Brenngeräte von dem Erfordernisse des allseitigen
Freihstehens absehen, auch die Weiterbenutzung vorhandener Luttersammler aus Holz gestatten.
(3) Bei Dauer- (kontinuierlichen) Brenngeräten können zur Prüfung des Abtriebs kleine
Kühler an einer der beiden untersten Abteilungen oder am Schlempesammler vom Hauptamt
zugelassen werden.
8 31.
(1) Die Ableitung der Lutterrückstände ist so einzurichten, daß eine mißbräuchliche Ver-
wendung der Rückstände nicht zu besorgen ist.
(2) Zur Prüfung der Lutterrückstände darf mit Genehmigung des Hauptamts ein kleiner
Kühler oder ein Hahn, dessen lichte Weite nicht mehr als 2 Millimeter beträgt, an der Abfluß-
leitung oder an der untersten Kammer der Lutterkolonne angebracht werden.
g 38.
Kühler (Kühlfässer, Kühlzylinder usw.) müssen von allen Seiten der Besichtigung
zugänglich sein und durch Unterlagen, welche die Besichtigung des Bodens gestatten, von ihrem
Unterbaue getrennt sein. Für vorhandene Kühler kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen.
8 389.
(1) Die Vorlage muß aus einem unzerlegbaren, oben durch eine starke und unversehrte
Glasglocke abgeschlossenen Gefäße bestehen. Die Glasglocke muß mit einem nach außen gebogenen
Rande in einem Metallring dicht eingeschlossen ruhen; dieser Metallring muß mit der Vorlage
durch Schrauben dicht verbunden sein.
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4. Haupt ·
brennereirolle.
Bulte a
I. Berschlaßsichere
Herrichtung der
Brennereien.
1. Allgemeine
Vorschrift.
2. Breungeräle.
B. Abslußleitung
für Lutterrück-
stände.
4. Kühler.
5. Vorlagen.