6. Lustrohre.
7. Rohrleitungen.
8. Branntwein-
rohrleitung.
9. Verbindung der
Teile der Brannt-
weinrohrleilung.
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(2) Die äußeren Teile der Vorlage, mit Ausnahme der zur Befestigung der Glasglocke
dienenden Metallringe, müssen aus Kupfer oder Messing bestehen.
(3) In der Wandung der Vorlage können einige kleine Löcher angebracht werden, wenn vor
diesen im Innern der Vorlage ein enges Luftrohr angelötet wird, das bis in den oberen Teil
der Glasglocke reicht.
(4) Zum Ersatze hat der Brennereibesitzer stets eine zweite Glasglocke bereitzuhalten.
(0) Mit Genehmigung des Hauptamts dürfen die vorhandenen, den vorstehenden Vorschriften
nicht entsprechenden Vorlagen bis zu ihrer Erneuerung weiterbenutzt werden, wenn sie so dicht-
schließend eingerichtet sind, daß ein Herausquellen von Branntwein unmöglich ist, und zerlegbare
Gefäße durch Vernietung oder Verlötung unzerlegbar gemacht werden.
g 40.
(1) Das Luftrohr auf dem vom Kühler nach der Vorlage führenden Branntweinrohre muß
eine solche Höhe haben, daß ein Anstauen des Branntweins bis zum oberen Rande ausgeschlossen
ist. Auf der Mündung des Luftrohrs ist eine glockenförmige Kappe zu befestigen, welche unten
durch ein Drahtnetz oder eine durchlochte Platte mit Offnungen von höchstens 1,5 Millimeter
Weite abgeschlossen sein muß. Die Kappe darf nicht durchlöchert sein.
(2) Mit Genehmigung des Hauptamts dürfen die vorhandenen, den vorstehenden Vorschriften
nicht entsprechenden Luftrohre bis zu ihrer Erneuerung beibehalten werden.
(3) Abwärts gebogene Luftrohre sind unzulässig.
8 41.
Alle Rohrleitungen, einschließlich der zum Brenngeräte gehörigen, welche Alkoholdämpfe,
Lutter oder Branntwein enthalten oder fortführen, müssen, soweit sie nicht von anderen Geräte-
teilen umgeben sind, freiliegen und von allen Seiten, namentlich auch von der unteren, eine
genaue Besichtigung gestatten. Wo die Rohrleitung durch Mauerwerk oder Fußböden geht, ist
sie gleichfalls freizulegen; die Offnung darf aber mit Glasscheiben oder leicht abhebbaren Holz=
platten und dergleichen verschlossen werden. Für Rohre, welche nur Alkoholdämpfe enthalten,
kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen.
8 42.
() Die vom Kühler bis zu den amtlichen Sammelgefäßen oder der amtlichen Meßuhr
führenden Rohrleitungen einschließlich des Luftrohrs (Branntweinrohrleitung) müssen aus gezogenen
Kupfer= oder Messingrohren ohne Lötstellen bestehen und ein genügendes Gefälle haben.
(2) Die Branntweinrohrleitung darf außerhalb des Sammelgefäßraums keine Ablaßhähne
und dergleichen haben. Durchlaßhähne können vom Hauptamt zugelassen werden.
G) Längere Branntweinrohrleitungen sind durch eiserne Klammern oder ähnliche Vorrichtungen
mit dem Mauerwerk oder dem Fußboden in feste Verbindung zu bringen.
(4) Die Direktivbehörde darf gestatten, daß zwischen dem Kühler und der Vorlage zur Ent-
nahme kleiner Proben in die Branntweinrohrleitung eine amtlich geprüfte Meßvorrichtung ein-
geschaltet wird. Auf die Versteuerung dieser Proben findet § 16 Abs. 2 der Reinigungsordnung
entsprechende Anwendung.
(5) Das Hauptamt darf eine Vorrichtung zulassen, mittels welcher der während der
Branntweinabnahme (§ 144) erzeugte stark alkoholhaltige Branntwein im Sammelgefäßraume
zum Zwecke seiner Vergällung abgesondert aufgefangen werden kann.
g 43.
Die einzelnen Rohrstücke der Branntweinrohrleitung sind entweder ineinander zu schrauben
oder durch Flanschen zu verbinden. Ersterenfalls sind sie mit angelöteten überstehenden Rändern
zur Anlegung eines Verschlusses zu versehen. Letzterenfalls müssen sie mit einem umgebördelten