Abweichende Angaben hinsichtlich der Stärke des vollständig vergällten Branntweins sind zu-
lässig bei Behältnissen aus Holz bis zu 3 Hundertteilen, bei Behältnissen aus anderen Stoffen bis zu
1,6 Hundertteilen. Die wirkliche Stärke darf niemals hinter der in § 15 Abs. 4 der Branntweinsteuer-
Befreiungsordnung vorgeschriebenen Mindestgrenze zurückbleiben.
6. Wer Behältnisse der angegebenen Art mit vollständig vergälltem Branntwein für den
Kleinhandel befüllt, ist verpflichtet, die Behältnisse im Anschluß an die Befüllung unter Anbringung
der vorgeschriebenen Sicherungen (Ziffer 3) zu verschließen und mit einer Bezeichnung des Raumgehalts
und Angabe der Stärke des Branntweins (Ziffer 5) zu versehen.
7. Wer Behältnisse nach Ziffer 6 befüllen und verschließen will, hat dies vorher dem Haupt-
amt und der Ortspolizeibehörde schriftlich anzumelden und dabei den Raum anzugeben, in dem die
Behältnisse befüllt und die Sicherungen angebracht werden sollen.
8. Das Hauptamt trägt die Anmeldung in ein Verzeichnis ein, erteilt über sie eine Be-
scheinigung und bestimmt das Kennzeichen (Ziffer 4), das an den Verschlüssen (Ziffer 3) anzu-
bringen ist.
9. Das Befüllen der Behältnisse darf nicht in dem Raume vorgenommen werden, in dem
der Branntwein feilgehalten wird.
10. Die Sicherungen sind anzubringen, bevor die Behältnisse in den zum Feilhalten bestimmten
Raum geschafft werden.
Wer ausweislich des Kennzeichens die Sicherung angebracht hat, haftet für die Richtigkeit des
Inhalts der Behältnisse.
11. Sicherungen, die von Beamten aus Anlaß der Nachprüfung abgenommen werden, sind
durch amtliche Verschlüsse zu ersetzen, wenn derjenige, bei dem nachgeprüft wird, keine Einrichtungen
besitzt, um neue Sicherungen anzulegen.
12. Die Steueraufsicht regelt der § 28 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung.
13. Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften im siebenten Abschnitt des Branntwein-
stellergesetzes bestraft.
14. Werden die Fehlergrenzen (Ziffer 5) absichtlich ausgenutzt, um den Abnehmer des voll-
ständig vergällten Branntweins zu täuschen, so kann die Direktivbehörde dem Schuldigen die Befugnis
entziehen, Behältnisse mit vollständig vergälltem Branntwein mit der vorgeschriebenen Sicherung
zu versehen.
15. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1910 mit der Maßgabe in
Geltung, daß die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweins vor dem 1. Oktober 1909 im
Gebrauche gewesenen Behältnisse bis zum 30. September 1912 auch dann weiter benutzt werden
dürfen, wenn sie der Bestimmung über den Raumgehalt (Ziffer 1) nicht entsprechen, vorausgesetzt,
daß sie durch Anbringung der in Ziffer 3 vorgesehenen Sicherungen verschlossen werden können
(5 150 des Branntweinsteuergesetzes, § 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung).
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. März d. Js. beschlossen:
gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischer ungefärbter, zweimal gezwirnter künstlicher Seide
— Tarifnummer 395 — zum Färben die Voraussetzungen des §2 der Veredelungsordnung
vorliegen.