Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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anstalt verlangten Nachweis aber nicht erbringen kann, daß die fremden Fabrikate ein— 
woandfrei, oder d. 3 die Fabrikanten mit der beantragten Prüfung einverstanden sind 
5, wenn für die Ausführung der Prüfung ein wissenschaftliches oder technisches Interesse 
nicht besteht; 
.% sichtt ver agseeleer sich einer Zuwiderhandlung gegen § 15 schuldig gemacht hat; 
wenn der Antragsteller sich den von der Reichsanstalt erlassenen Prüfungsbestimmungen 
nicht unterwirft. 
1O 
88. 
Die Anlieferung der Prüfungsgegenstände hat — soweit sie nicht durch die Post oder die Anlieferung u 
Bahn geschieht — an Werktagen zwischen 9 und 3 Uhr zu erfolgen. de ng, 
Auf die Verpackung ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Versendung unter Wertver- ekihae 
sicherung 1) ist ratsam. 
Betreffs der Rücksendung bzw. Rückgabe der Prüfungsgegenstände siehe § 17 
89. 
Die zur Prüfung eingereichten Gegenstände werden unmittelbar nach ihrem Eingang auf ihre Besund bei d 
Vollständigkeit, Ubereinstimmung mit dem Begleitschreiben oder Prüfungsantrag und auf ihren Zustand inkieferung 
untersucht. Zeigen sich hierbei Beschädigungen oder liegt ein Grund zur Beanstandung vor, so wird 
dem. Einfender umgehend Mitteilung darüber gemacht (vgl. § 2). 
§ 10 
Kleinere Ausbesserungen an beschädigt eingehenden Gegenständen, sowie Einregulierungen und nspbesserun 
Justierungen können von der Reichsanstalt auf Kosten des Einsenders ausgeführt werden, sofern 
dies im Interesse der raschen Erledigung der Prüfung liegt und der Einsender sein Einverständnis erklärt. 
E 11. 
a) Prüfungsscheine und Beglaubigungsscheine. 
Die Untersuchungsergebnisse von geprüften und beglaubigten Gegenständen werden dem Ein= Kennzeichen 
sender zahlenmäßig in Scheinen mitgeteilt, soweit nicht besondere Bestimmungen ein anderes Verfahren drlatte 
vorschreiben?). Die Scheine tragen die Bezeichnung „Prüfungsschein“ oder „Beglaubigungsschein“. Beglaubigum 
Allgemeine und vergleichende Urteile über die Güte oder Brauchbarkeit der untersuchten 
Gegenstände werden in den Scheinen nicht abgegeben. 
„Beglaubigungsscheine“ erhalten nur diejenigen geprüften Gegenstände, welche den im 
8 3 angegebenen Bestimmungen genügen und die vorgeschriebenen Fehlergrenzen nicht überschreiten. 
„Prüfungsscheine“ erhalten die übrigen von der Reichsanstalt auf Antrag untersuchten 
Gegenstände. Erweist sich jedoch ein Gegenstand bei der Prüfung als für seinen Zweck ungeeignet, so 
wird ein Prüfungsschein nicht ausgestellt, sondern das Prüfungsergebnis dem Antragsteller in dem 
Abfertigungsschreiben mitgeteilt. 
Die Beglaubigungsscheine führen oben den Reichsadler, um sie äußerlich von den 
Prüfungsscheinen zu unterscheiden. 
b) Stempelung. 
Geprüfte Gegenstände, welche mit einem Prüfungsschein versehen werden und eine Stempelung 
zulassen, erhalten zum Nachweis der erfolgten Prüfung das Stempelzeichen PTR. 
Bei beglaubigten Gegenständen tritt zu dem Zeichen PTR der Reichsadler hinzu. 
Apparate, welche einer Prüfung I. Ordnung (§ 4) unterworfen und beglaubigt werden, 
erhalten bei der Stempelung außerdem als „Präzisions-Apparate“ einen fünfstrahligen Stern. 
Die zu stempelnden Gegenstände können ferner eine Nummer, die Jahreszahl der Prüfung 
und einen amtlichen Verschluß erhalten. · 
9 Versicherungsgebühr 10 ½“ bei Postsendungen bis zum Werte von 600 N. 
2) Legierungskörper für Dampfkessel-Sicherheitsapparate und ärztliche Thermometer erhalten keine Scheine. 
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