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Anderungen und Ergänzungen
des Marenverzeichnisses zum Volltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-
Zollordnung. «
I. Warenverzeichnis zum Zolltarif.
1. In der Vorbemerkung 14 ist in der vierten Zeile des Absatzes 4 hinter „Ausnahme“ einzufügen
„der zu Nr. 167 gehörenden Speiseöle und“.
2. In derselben Vorbemerkung ist der fünfte Absatz, wie folgt, zu fassen:
„Als luftdicht verschlossen sind alle Behältnisse anzusehen, die verlötet oder durch ihre eigene
Masse zugeschmolzen worden sind, sowie solche, bei denen zum einfachen Verschließen ausreichende
Verschlußkörper (Korke, Holzscheiben, Glasstöpsel, Blechdeckel und dergleichen) zum Zwecke der
Herstellung eines vollkommen luftdichten Abschlusses noch durch besondere Vorrichtungen
versicnt worden sind. Zu den luftdicht verschlossenen Behältnissen letzterer Art gehören
insbesondere: «
a) Behältnisse mit aufgeschraubten Verschlußstücken oder mit sogenannten Patentverschlüssen
(bei denen die Verschlußkörper durch Vorrichtungen aus Draht oder dergleichen an die
Behältnisse fest angedrückt werden), sofern diese Verschlußarten durch elastische Zwischen-
lagen abgedichtet worden sind, sowie alle sonstigen Behältnisse mit durch elastische Zwischen-
lagen abgedichteten Verschlußkörpern,
b) Behältnisse, bei denen der Verschluß durch Aufschmelzen von Lack, Harz, Pech oder der-
Hgaleichen oder durch Uberziehen mit einem durch Bindemittel aufgedichteten oder an den
Rändern verklebten festen Stoffe, z. B. tierischer Blase, Guttapercha, Kautschuk, Pergament,
Pergamentpapier, für Luft undurchlässig gemacht worden ist.“
3. In dem Stichwort „Abfälle“ ist der Ziffer 11 folgender Hinweis anzufügen:
„S. dagegen Kautschuk (Ziffer 4)."
4. In demselben Stichwort ist in der dritten Zeile der Ziffer 21 b vor „Kokosfasern“ einzuschalten
„Espartograsfasern (Spartogras-, Alfa-, Halfafasern),“.
Irn folgenden Stichworten ist das Zeichen „einzufügen:
„Abfälle“ — in Ziffer 27 —,
„Albums“ — in Ziffer 1 —,
„Attrappen“ — in Ziffer 13 —,
„Bälle“ — in Ziffer 7 —,
„Billardkugeln“ — in Ziffer 3 —,
„Blumen“ — in Ziffer 3 12 —,
„Bukettmanschetten“ — in Ziffer 2 — und
„Bürsten“ — in Ziffer 84 —
je hinter „(elluloid)"“,