Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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In dem Stichwort „Bohnen“ ist im letzten Absatz hinter „Butterbohnen“ einzufügen: „„ Soja— 
bohnen“. 
Das Stichwort „Bohnerz“ erhält folgende Fassung: 
„Bohnerz (Brauneisenstein, natürliches Eisenoxyd, ein Eisenerz) (H, auch 
aufbereittt. . 
S. auch Eisenerze.“ " 
In dem Stichwort „Branntwein“ ist in der Anmerkung hinter „alle“ einzuschalten „zum Genuß oder 
zur Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln geeignete“". 
Das Stichwort „Brauneisenstein“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Brauneisenstein (brauner Glaskopf, Gelbeisenstein, Eisenniere, Bohn- 
erz, Linsenerz, Eisenrogenstein, Minette, Limonit, Raseneisenstein, Sumpf- 
erz, Wiesenerz, Seeerz, natürliches Eisenoryd, ein Eisenerz) (H, auch auf- 
bereitttt......... 
S. auch Eisenerze.“ 
In dem Stichwort „Brennstützen“ ist in der ersten Zeile hinter „(Tonpinnen)“ einzufügen: „, ge- 
branntem Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen“. 
In dem Stichwort „Bretter“ ist in dem ersten Absatz der Vertragsbestimmung der Ziffer 2 am 
Schlusse hinter „45messungen“ anzufügen „(von miche wber 18 ch Länge und 12 cn Breitc)“. 
In dem Stichwort „Buchbinderzeugstoffe“ erhält die Anmerkung 1 folgende Fassung: 
„1. Unter den Begriff der Buchbinderzeugstoffe fallen Baumwollen= und Leinengewebe, welche durch Zurichtung 
(Appretur) mit klebrigen Stoffen die nötige Dichtheit und Festigkeit zum Überziehen von Buchdecken besitzen 
und zu einer anderen Verwendung, namentlich als Kleider- oder Futterstoffe, ungeeignet erscheinen. 
Von anderen mit starker Zurichtung (Appretur) versehenen Geweben, insbesondere von Schürzen- 
und Futterstoffen, unterscheiden sich die Buchbinderzeugstoffe durch ihren harten und steifen Griff, sowie durch 
die Eigenschaft, daß auf der Klebseite aufgetragener Leim oder Kleister auf der Schauseite nicht durchdringt. 
Die Buchbinderzeugstoffe haben stets eine Breite von 95 bis 100 cm und sind in Rollenform aufgemacht, 
während Schürzen= und Futterstoffe in verschiedenen Breiten vorkommen und im Stück als Meterware ent- 
weder ohne Einlage oder mit Einlage von Holzbrettchen in den Handel gebracht werden. In Zweifelsfällen 
ist das Gutachten von Sachverständigen einzuholen." 
In dem Stichwort „Chlorsäuresalze" ist die Ziffer 1, wie folgt, zu fassen: 
„1. chlorsaures Kali (Kaliumchlorat, Knallsalz): 
nicht in Hülsen oder Kapsen 293 frei 
in Hülsen oder Kapsen . ........364 3 
S. dagegen Schießbedarf.“ 
Hinter dem Stichwort „Copaivabalsam“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
237 frei 
  
  
237 frei 
„Coquillasnüsse (die mit dicker Steinschale versehenen Früchte von 
attalea funifera), rohhh.. g .. 70 frei“. 
Hinter dem Stichwort „Curacaoschalen“ ist als neues Stichwort einzuschalten: 
„Custardäpfel (die eßbaren Früchte von Anonaarten), frisch. . .. 51 12 
r* 2“°. 
  
Dem Stichwort „Dachlack“ ist am Schlusse folgender Hinweis hinzuzusügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Asphaltlack.“ 
In dem Stichwort „Dari“ ist in der Klammer vor „Durra“ einzufügen „Besenkorn,“. 
Dem Stichwort „Degras“ ist solgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerkung. Unter der Bezeichnung Degras (Moellon) kommt auch eine Ware in den Handel, die in oxy- 
diertem Tran besteht und ebenfalls als Gerbefett dient. Diese Ware ist nach Nr. 131 zum Satze von 
3 für 1 dz zu verzollen." 
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