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113. In demselben Stichwort ist die Anmerkung 2 zu Ziffer 5 zu streichen; die bisherige Anmerkung 3
erhält die Bezeichnung als Anmerkung 2.
In der Allgemeinen Anmerkung 2 daselbst ist als zweiter Absatz folgende Bestimmung einzufügen:
„Als naturfarbig ist alles Glas anzusehen, welches in der Masse von unreiner, matter Farbe
(gelbweiß, hell- oder dunkelgrün, blau, gelb, braungelb) erscheint."
Der erste Satz des bisherigen zweiten (künftig dritten) Absatzes erhält folgende Fassung:
„Als gefärbtes Glas ist außer dem Filigranglas, dem irisierenden Glas und dem Überfangglas
alles Glas zu verzollen, welches durch Zusatz von Farbstoffen zum Glassatz gefärbt ist und infolgedessen in
der Masse eine reine gleichmäßige oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des Glases
erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt.“
114. In demselben Stichwort ist die Ziffer 24, wie folgt, zu fassen:
„24. Glasmalereien, Glasmosaik, Lichtbilder aller Art von Glas, auch
in Glas eingebrannt oder eingeätzt; künstliche Augen:
ohne Verbindung mit anderen Stosfen 764 42
Glasmosack ............ — 2225
andere hierher genörige Glaswaren.. — v 20
in Verbindung mit anderen Stoffen, fowen sie nicht dadurch
unter höhere Zollsätze fallen ... . . 767 48
lunstliche Augen .. ........ ... — v 24
andere hierher gehörige Gaseme ... — rt•v
S. auch die Anmerkung 1 zu Bilder.“
Die Anmerkung zu 24 bleibt unverändert.
115. In dem Stichwort „Glashäfen“ ist statt „oder toniger Masse“ zu setzen: „„ toniger Masse, gebranntem
Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen“.
116. Dem Stichwort „Glasurmasse“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen:
„Anmerkung. Unter den Begriff der nach Nr. 735 zollpflichtigen Glasurmasse fallen außer den aus Schmelz=
flüssen erstarrten glasartigen Klumpen und den durch Vermahlen solcher Klumpen gewonnenen gleich-
mäßigen Pulvern auch die Gemische solcher Pulver mit Metalloxyden oder mit tonigen oder sonstigen
mineralischen Zuschlägen, sowie ferner alle Gemische aus tonigen und anderen mineralischen Stoffen ver-
schiedener Art, die zum Glasieren von Tonwaren oder dergleichen Verwendung finden können.“
117. Das Stichwort „Glühkörper“ ist, wie folgt, zu fassen:
„Glühkörper für Gas-, Weingeist-, Petroleum= und ähnliche Glüh-
lampen, aus mit Lösungen von Salzen gewisser Erdmetalle [Thorium,
Cerium oder dergleichen! getränkten Gespinstwaren:
1. nicht ausgeglüht, auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder
Legierungen unedler Metalle:
a) aus Wirkwaren (Glühstrümpfe), wenn diese bestehen:
1. ganz oder teilweise aus Seide:
ganz aus Seiien . 409 800
5 500
teilweise aus Seide . 409 550
· v 400
2. aus Baumwollengespinsten . .. 463 100
3. aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Sbinnsioffen als
- Baumwolle 500 100
b) andere aus Gespinstwaren, wie genähte Gegenstände aus Gespinst=
waren (s. Kleider usw.).
2. ausgeglüht, auch mit Kollodium, Gelatine, Leim, Schellack oder
dergleichen getränkt oder in Verbindung mit unedlen Metallen
oder Legierungen unedler Metallel 371 120
Anmerkung. Für nicht ausgeglühte und ausgeglühte Glährörper aller Art zu
Gas-, Weingeist-, Petroleum= und ähnlichen Glühlampen ist neben dem Eingangs-
zoll auch die innere Abgabe zu erheben."