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2. Veredelungen der unter Ziffer 1 bezeichneten Baumarten, wie die vorstehend nicht
aufgeführten Eichenarten (Ziereichen), und als Zierpflanzen dienende Nadelhölzer sowie alle in
Ziffer 1 nicht aufgeführten Gewächse der Nr. 38 des Zolltarifs, insbesondere auch Haselnuß,
Traubenkirsche, Wacholder (auch virginischer) und Weide (mit Ausnahme der Korbweide), sind
ohne Rücksicht auf ihre Größe von der zollfreien Behandlung als Forstyflanzen ausgeschlossen.“
Die bisherige Ziffer 3a (Weinzollordnung) erhält die Bezeichnung als Ziffer 3b
In Teil III 3b (bisher 3a) sind in der zweiten Zeile des § 8 die Worte „und österreichisch-
ungarischer“ zu ersetzen durch: „„ österreichischer oder ungarischer“.
In Teil III 7 ist in der ersten Zeile der Ziffer 2 hinter „Eingangsanmeldung“ einzufügen:
„— sofern er nicht etwa zur Abgabe einer verbindlichen Wertanmeldung sich außerstande erklärt
und unter Berufung auf § 27 des Vereinszollgesetzes die amtliche Wertermittelung beantragt —“.
Ferner ist der Ziffer 6 daselbst folgender zweite Absatz anzufügen:
„Falls der Einbringer unter Berufung auf § 27 des Vereinsgollgesetzes eine verbindliche Wert-
erklärung nicht abgegeben hat, steht ihm ein Recht auf eine zweite Wertabschätzung nicht zu.“
J n Teil III 14 ist in der drittletzten Zeile des letzten Absatzes hinter „als Kerzenstoff anzusehen.“
einzufügen:
„Wird bei Talg, der kein Preßtalg ist, der Gehalt an freier Fettsäure zu nicht mehr als
30 v. H., aber zu mehr als 10 v. H. ermittelt, so ist die Ware als Schmiermittel nach
Nr. 260 zu verzollen, falls nicht der Chemiker durch die Bestimmung der Jodzahl der in dem
Talg enthaltenen gesamten Fettsäuren einwandfrei feststellen kann, daß dem Talg Olsäure nicht
zugesetzt ist."
In Teil III 20 ist in der zweiten Zeile der Ziffer 6 der Anlage statt „Weingeist) gelöst“ zu setzen
„Weingeist gelöst)"“.
In derselben Bestimmung sind in Ziffer 7 der Anlage folgende Anderungen vorzunehmen:
a) Im ersten Satz ist statt „(10 g)“ zu setzen „(20 9)7.
b) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
„Ein Schmelzpunkt über 71° C zeigt das Vorhandensein von Erdnußöl an.“
Hinter Teil III 20 ist als neue Erläuterung aufzunehmen:
„Zu#r 170, 20 a. Unterscheidung des Baumwollstearins und
und 250. der Baumwollsamenölfettsäure (Baumwollsaatölfettsäure).
Wird bei einer als Baumwollstearin oder Baumwollsamenölfettsäure (Baumwoll-
saatölfettsäure) angemeldeten Ware nicht die Verzollung nach Nr. 170 zum Satze von
12,50 & für 1 dz Rohgewicht beantragt, so ist der Säuregrad der Ware nach Teil III 21
mit der Maßgabe festzustellen, daß statt 25 g nur 2 gx der zu untersuchenden Probe zu
verwenden sind. Hierbei erhält man den Säuregrad, indem man die Anzahl der bei
dem Versuche verbrauchten Kubikzentimeter Zehntel-Normalkalilauge mit 5 verrvielfältigt.
Ubersteigt der Säuregrad die Zahl 35 nicht, so liegt Baumwollstearin vor. Wird
trotzdem die Verzollung als Baumwollsamenölfettsäure beantragt, so hat die Untersuchung
der Ware durch einen Chemiker zu erfolgen.
Wenn der Säuregrad zu mehr als 35 ermittelt wird, so ist die Ware als Baum-
wollsamenölfettsäure zu verzollen. Beansprucht der Zollpflichtige in diesem Falle die
Verzollung als Baumwollstearin nach Nr. 170 Anmerkung zum Satze von 5 J/ für 1 de,
so ist gleichfjalls die Untersuchung durch einen Chemiker herbeizuführen."“
19. Die Bestimmungen in Teil III 29 sind, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) In der Überschrift sind die Worte „au Essigsäure“ zu ersetzen durch „an Essigsäure
und Weingeist“.