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4. Bestimmung des Gehalts an wasserlöslichem Ammoniak.
50 g Cyanschlamm werden, wie in Ziffer 3 angegeben, filtriert und 25 cem des
Filtrats unter Zugabe von 150 cem Wasser und 3 g Atznatron oder einer entsprechen-
den Menge Natronlauge destilliert, während 50 cem Halb-Normalschwefelsäure vor-
gelegt sind. Das Ammoniak wird, wie in Ziffer 2 angegeben, berechnet.
Sollten sich beim Filtrieren der Lösungen dadurch Schwierigkeiten ergeben, daß
das Filtrat trübe durchläuft, so sind dieselben durch Vergrößerung der Konzentration
zu beseitigen, aber keinesfalls durch Zusätze, z. B. von Magnesiumchlorid."“
22. In Teil III 37 B sind folgende Anderungen und Ergänzungen vorzunehmen:
a) In der vorletzten Zeile des § 1 ist statt „(§ 2) abgesetzten leichten Mineralöle“ zu
setzen (§ 2 und § 50) abgesetzten leichten Mineralöle und Schwerbenzine“.
b) Im § 3 ist in der vierten Zeile des Absatzes 2 und in der drittletzten Zeile des Ab-
satzes 5 je das Wort „ständig“ zu ersetzen durch „durchschnittlich“.
) Dem § 5 ist folgende neue Bestimmung anzufügen:
„d) den Fabriken von Steckstoffdünger, der durch Bindung des Luftstickstoffs auf
chemischem Wege dargestellt wird, für das Mineralöl mit einer Dichte von mehr
als 0,830 bei 15° C, welches sie zur Entstäubung (Staubbindung) des Dünge-
mittels verwenden."“
In Abs. c daselbst ist am Schlusse statt des Punktes ein Semikolon zu setzen.
4) Der § 6 erhält im Abs. 1 am Schlusse die folgende Fassung:
„diese kann in den Fällen des § 2 unter d, c und d ihre Befugnis den Hauptzoll-
oder Hauptsteuerämtern übertragen.“
e) In den §§ 22 Abs. 2, 23, 35 Abs. 1 und 2 sowie 36 Ziffer 1b und 2 sind hinter
dem Worte „Privatlagern“ oder „Privatlager" die Worte „unter amtlichem Mit-
verschluß“ zu streichen.
f) Im dritten Absatz des § 22 ist hinter „Mineralöle“ einzuschalten „und Schwerbenzine".
8) Im § 24 ist in der Beischrift, in der ersten Zeile des ersten und in der ersten Zeile
des zweiten Absatzes je hinter „Mineralöle“ einzuschalten „und Schwerbenzine“. Ferner
ist in der ersten Zeile des ersten Absatzes statt „(§ 2)“ zu setzen „(§ 2 und § 5½)“,
h) Im §8 25 ist in der zweiten Zeile hinter „Mineralöle“ einzufügen „.und Schwerbenzine".
i) In der fünften Zeile des § 29 sind die Worte „die Betriebsanstalt, aus der der Bezug
erfolgen soll,“ zu ersetzen durch „die Betriebsanstalten, aus denen der Bezug erfolgen
soll“. Ferner ist in § 30 daselbst zu setzen: in der ersten Zeile statt „aus der“ „aus
einer der“ und in der zweiten Zeile statt „Betriebsanstalt“ „Betriebsanstalten“.
k) Dem § 34 ist am Schlusse vor dem Punkte folgende Bestimmung einzufügen:
„letztere kann in den Fällen des §2 unter b, c und d ihre Befugnis den Hauptzoll-
oder Hauptsteuerämtern übertragen“.
I!) Im § 35 sind in Abs. 1 Zeile 3 die Worte „im § 5 unter b und c“ zu ersetzen durch
„im § 5 unter d, c und d¼ außerdem ist dem ersten Absatz am Schlusse folgende Be-
stimmung hinzuzufügen:
„Schwerbenzine für die im § 5 unter c genannten Gewerbsanstalten dürfen zu den
dort bezeichneten Zwecken auch aus den im § 1 unter d aufgeführten Betriebsanstalten
bezogen werden."“
Ferner ist in der drittletzten Zeile des zweiten Absatzes statt „§ 1 unter a“zu setzen „§1“.
In Abs.3 Zeile 2 sind die Worte „§8§ 29 bis 34“ zu ändern in „§§ 29 und 31 bis 34.
m) Im § 36 ist der zweite Satz des ersten Absatzes zu streichen; der dritte Satz erhält
folgende Fassung:
„Die Abgabe hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen im § 24 zu erfolgen.“