Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

 

 

(Nr.  4873.)  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  und  Kosten  des  Verfahrens  bei  Theilungen
und  bei  gerichtlichen  Verkäufen  von  Immobilien  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln.  Vom  3.  Mai  1858

Wu  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Onaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  27.  Juli  1855.  hinsichtlich

der  Gebühren  und  Kosten,  welche  das  Verfahren  bei  Theilungen  und  bei  gerichtlichen

  Verkdufen  von  Immobilien  veranlaßt  (Gesetz  vom  18.  April  1855.),

mit  Zuslimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie  für  den  Bezirk

  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  was  folgt:

.  I.  Allgemeine  Bestimmung.

Artikel  1.

Die  Ansetzung  und  Erhebung)  der  Gebuͤhren  und  Kosten  soll  nach  Maaßgabe
  der  in  dem  Bezirk  des  2  #  zu  Cöln  geltenden  Bestimmungen
  und  der  nachfolgenden  Abänderungen  und  Grgänhuckgen  derselben

stattfinden.

G.  II.  Bestimmungen,  betreffend  das  gerichtliche  Theilungsverfahren.


 

Artikel  2.
Die  Anwalte  erhalten:

1)  für  die  Bittschrift  an  den  Prdsidenten  um  Ernennung  eines  Kommissars
Jahrgang  1858.  (Nr.  4873.)  oder

Uusgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1858.