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4. Zoll= und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. März 1910 — § 290 der Protokolle — beschlossen:
daß das von der Firma Rössing & Co. in Berlin hergestellte, „Pricco“ genannte
Getränk als schaumweinähnlich im Sinne des Schaumweinsteuergesetzes anzusehen und des-
halb der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu unterwerfen ist.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
In Hitdorf im Bezirk des Hauptzollamts Düsseldorf ist ein Zollamt II mit folgenden Befug-
nissen errichtet worden:
1. Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen I und II;
Ausfertigung von Tabakversendungsscheinen I und II
Erledigung von Zollbegleitscheinen II;
Ausfertigung und Erledigung von Zündwarenbegleitscheinen;
Abfertigung von Branntwein und Branntweinfabrikaten, bei denen das gewöhnliche Ver-
fahren der Stärkeermittelung anwendbar ist, und Tabak, die mit dem Anspruch auf
Abgabenvergütung ausgeführt werden sollen;
6. Ausfertigung von Ubergangsscheinen.
Das Zollamt II Priebus im Bezirk des Hauptzollamts Sagan ist aufgehoben worden.
In der Benennung und Geschäftsabgrenzung der beiden Hauptzollämter in Altona sind
folgende Anderungen eingetreten:
1. Das bisherige „Hauptzollamt Altona-Elbe" führt die Bezeichnung „Hauptzollamt Altona-
Dampfschiffsbrücke“. Zu seinem Bezirk gehören das Zollamt l am Bahnhof nebst der
Postzollabfertigungsstelle und das Zollamt I am Holzhafen.
2. Zum Bezirk des Hauptzollamts Altona-Ottensen gehören das Zollamt 1 am Seeschiff-
hafen mit dem Freibezirk, das Zollamt I Cuxhaven (Wachtschiff), die Zollämter II
Blankenese und Pinneberg, die Zuckersteuerstelle in Wedel und die Zollabfertigungsstelle
bei der Deutsch-Amerikanischen Petroleum-Gesellschaft in Wedel.
Die im Bezirk des Hauptzollamts Magdeburg-Kaufhof belegene Branntweinabfertigungsstelle
Magdeburg-Posener Sprit-Aktiengesellschaft führt fortan die Bezeichnung „Branntweinabfertigungs-
stelle Magdeburg Bank für Sprit= und Produktenhandel A.-G“.
Es ist erteilt:
den nachstehend bezeichneten Zollämtern die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I
über unbearbeitete und bearbeitete Tabakblätter: 1. dem Zollamt l Calcar im Bezirk des Hauptzoll-
amts Cleve, beschränkt auf speziell vorrevidierte Packstücke für die Firmen Gebr. Pastors, Joseph Spier,
Nagelmaker und Oskar Nyth in Calcar; 2. dem Zollamt I Dülken im Bezirk des Hauptzollamts
Crefeld, beschränkt auf Packstücke für die Firmen Haarburger sowie Aug. & Jul. Langweiler in Dülken;
3. dem Zollamt l Elten im Bezirk des Hauptzollamts Emmerich zugleich mit der Befugnis zur Er-
ledigung von Zollbegleitscheinen II über diese Waren, in beiden Fällen beschränkt auf Sendungen für
die Firmen Koninglyke Sigarrenfabriek „Insulinde“ zu Arnhem (Holland) und Ligtenberg & Malingre
(Holländische Zigarrenfabrik), beide ansässig in Elten; 4. dem Zollamt 1 Eupen-Oberstadt im Bezirk
des Hauptzollamts Aachen, beschränkt auf Sendungen für die in Eupen bestehenden Firmen Koch-
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