Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Ausführungs-Uebereinkunft zum Internationalen Telegraphen-Vertrage die Tele- 
graphenordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1872 (Reichs-Gesetz- 
Blatt von 1872 S. 213) einer Revision unterworfen und unterm 13. August 
d. J. eine neue Telegraphenordnung für das Dentsche Reich erlassen worden 
ist (vergl. Centralblatt für das Deutsche Reich Jahrg. VIII Nr. 35 S. 560), 
wird solche nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 28. August 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 13. August 1880. 
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung 
erlassen. 
§ 1. 
Benutzung des Telegraphen. 
1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jeder- 
mann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeit- 
weise ganz oder zum Theil für alle oder gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen. 
I1 Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen sich 
über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein Telegramm 
die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen. 
ziu Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des 
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, 
bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser 
Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen 
dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Tele- 
graphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
82. 
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Telegrammen 
an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste gewahrt werde. 
83 
* 
Dienststunden der Telegraphenanstalten. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den 
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
	        
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