Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

— 245 — 
4. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Bekunntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
Zu l Motorzähler für Gleichstrom, Form 2 G der Aktiengesellschaft Mig & Genest in 
. Schöneberg-Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin N 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 27. Mai 1910. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
In Vertretung: Hagen. 
  
5. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 11. Mai d. J. beschlossen: 
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, 
daß für die Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischem 
Baumwollengarn in Strähnen, gebleicht, gefärbt, bedruckt, der Tarifnummer 443 zur 
Herstellung von Musterkarten — Tarifgesetz § 6 Ziffer 10 — durch Herrichten zu 
Mustern und Aufkleben auf inländische Pappkarten 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. Juni 1910 beschlossen, den nachstehend abgedruckten 
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zu den §5 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 
1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 621) mit Wirkung vom 1. Juli 1910 ab die Zu- 
stimmung zu erteilen. 
Berlin, den 12. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Vermuth. 
Anderungen 
der Ausführungsbestimmungen zu den 8§§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 
1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 621). 
1. Die §§ 2 bis 6 erhalten folgende Fassung: 
§ 2. 
(1) Zollzuschlagpflichtiger Wert oder Preis im Sinne des Gesetzes ist der gesamte Hruziag 
Gegenwert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel, ob dieser Gegen- bebung v 
wert in Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in Geld Bele 
bestehenden Gegenwerte sind in der Wertanmeldung (88 3 und 9 des Gesetzes) mit ihrem 
Geldwert anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.