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4. Maß= und Gewichtswesen.
Bekunntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:
Zu l Motorzähler für Gleichstrom, Form 2 G der Aktiengesellschaft Mig & Genest in
. Schöneberg-Berlin.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin N 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 27. Mai 1910.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
In Vertretung: Hagen.
5. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 11. Mai d. J. beschlossen:
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt,
daß für die Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischem
Baumwollengarn in Strähnen, gebleicht, gefärbt, bedruckt, der Tarifnummer 443 zur
Herstellung von Musterkarten — Tarifgesetz § 6 Ziffer 10 — durch Herrichten zu
Mustern und Aufkleben auf inländische Pappkarten
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. Juni 1910 beschlossen, den nachstehend abgedruckten
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zu den §5 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 621) mit Wirkung vom 1. Juli 1910 ab die Zu-
stimmung zu erteilen.
Berlin, den 12. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Vermuth.
Anderungen
der Ausführungsbestimmungen zu den 8§§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 621).
1. Die §§ 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:
§ 2.
(1) Zollzuschlagpflichtiger Wert oder Preis im Sinne des Gesetzes ist der gesamte Hruziag
Gegenwert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel, ob dieser Gegen- bebung v
wert in Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in Geld Bele
bestehenden Gegenwerte sind in der Wertanmeldung (88 3 und 9 des Gesetzes) mit ihrem
Geldwert anzugeben.