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7. Im Abs. 2 des 8 12 werden die Worte „wenn die Feststellung des Zollzuschlags nur für einen
Teil der gekauften Menge notwendig wird“ ersetzt durch die Worte: „wenn nicht die gesamte
gekaufte Menge auf einmal zur Verzollung gestellt wird“.
7a. Dem 8 18 ist folgender neuer Absatz beizufügen:
(4) Werden in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse
stehendes Privatlager beschädigte zollzuschlagpflichtige Tabakblätter zum Zwecke der Reinigung
und Sortierung eingelagert und nach erfolgter Reinigung und Sortierung zum Teil aus-
geführt oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet, so ist der Zollzuschlag für den verbleibenden
Teil neu festzusetzen. Für die Neufestsetzung finden die Bestimmungen im §5 17 Abs. 4 ent-
sprechende Anwendung. Diese Bestimmung greift nicht Platz bei Tabakblättern, die nach
dem Ubergang in die Hände des Verarbeiters (§ 3 Abs. 2) während der Beförderung oder
auf dem Lager eine Beschädigung erleiden.
8. § 21 erhält folgenden Wortlaut:
„& 21.
(1) Der Verarbeiter hat vor dem Verkaufe verzollter ausländischer Tabakblätter #ertauf uer
jedesmal die Genehmigung des Hauptamts einzuholen, in dessen Bezirk er seine Haupt= #ländischer
Tabak-
niederlassung hat. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten: Namen d##er
und Wohnort der Person, an welche die Tabakblätter verkauft werden sollen, die Menge Dunch ven
der im Vorjahr insgesamt bezogenen ausländischen Tabakblätter, die Menge der im laufenden.
Jahre bereits verkauften oder zum Verkaufe bereits zugelassenen verzollten Tabakblätter
und die Menge, für welche die Genehmigung nachgesucht wird. Das Hauptamt kann im
Bedarfsfall die Angabe des Namens und Wohnorts der Person, an welche die Tabakblätter
verkauft werden sollen, im Antrag unter der Bedingung erlassen, daß diese Angabe inner-
halb einer zu stellenden kurzen Frist nachgeholt wird.
(2) Auf Antrag kann das Hauptamt gestatten, daß der Verarbeiter verzollte Tabak-
blätter in kleinen Mengen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) an bestimmt zu bezeichnende Personen
auch ohne jedesmalige besondere Genehmigung verkauft. In der Genehmigungsverfügung
sind in diesem Falle Name und Wohnort der Personen, an welche die verzollten Tabak-
blätter in kleinen Mengen abgegeben werden dürfen, sowie die Gesamtmenge, die an jede
dieser Personen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft werden darf, aufzuführen.
Über den Verkauf von verzollten Tabakblättern in kleinen Mengen hat der Verarbeiter
besondere Anschreibungen (§ 6 Abs. 2) nach Anordnung des Hauptamts zu führen.
(3) Die Genehmigung zum Verkaufe verzollter Tabakblätter (Abs. 1, 2) ist zu ver-
sagen, soweit die in einem Jahre abzugebende Menge fünf vom Hundert der im Vorjahr
von dem Verarbeiter bezogenen Gesamtmenge übersteigt.
(4) In besonderen Fälken (z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts) kann die
Direktivbehörde dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an verzollten Tabak-
blättern gestatten.
(5) Auf die Abgabe verzollter Tabakblätter an sogenannte selbständige Hausgewerbe-
treibende, denen der Wert der erhaltenen Tabakblätter zwar in Rechnung gestellt wird, die
aber nach der mit dem Verarbeiter getroffenen Verabredung verpflichtet sind, sämtliche aus
den erhaltenen Tabakblättern hergestellten Tabakerzeugnisse dem Verarbeiter zu einem
vorher verabredeten Preise zurückzuliefern, finden die Einschränkungen (Abs. 1 bis 3) keine
Anwendung.
9. Die bisherige Bestimmung des § 22 wird Abs. 1; als Abs. 2 wird dem § 22 folgende Be-
stimmung angefügt:
„(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Kleinhändlern kann unter den von der obersten
Landesfinanzbehörde vorzuschreibenden Bedingungen vom Hauptamt gestattet werden, ver-
zollte Tabakblätter auch an solche Wiederverkäufer abzugeben, die ihrerseits die Tabakblätter
ausschließlich unmittelbar an die Verbraucher (Konsumenten) verkaufen.“
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