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Wollabfällen und dergleichen anzusehen, als ausreichende Vergällung von Tabakmehl oder
Tabakstaub in anderen Fällen sowie von Tabakblättern, Tabakrippen, Tabakgrus beispiels—
weise das Ubergießen mit Jauche — soweit erforderlich, nach vorheriger Zerkleinerung —.“
12. Im § 27 ist hinter Abs. 2 folgende Bestimmung als Abs. 3 einzufügen:
„(3) Werden im Falle des Abs. 2 die geschnittenen Tabake nach dem Zerschneiden
noch geröstet, gesoßt, verpackt, so kann das Hauptamt die Vergünstigung des Abs. 2 auch
auf das Rösten, Soßen und Verpacken ausdehnen.“
13. Abs. 3 des § 27 wird Abs. 4.
14. Der bisherige Abs. 4, künftige Abs. 5 des §27, erhält folgende Fassung:
„(5) Der Festsetzung des Zollzuschlags im Falle des Abs. 4 ist der durch die Ge-
schäftsbücher, Rechnungen usw. nachzuweisende Gesamtpreis (§8 2, 3) zugrunde zu legen,
den der Inhaber des Betriebs für die überzuführenden oder diejenigen ausländischen Tabak-
blätter gezahlt hat, aus denen die überzuführenden Abfälle oder Halbfabrikate entstanden
sind. Bei der Uberführung von entrippten ausländischen Tabakblättern ist dieser Preis um
33½⅛ vom Hundert zu erhöhen. Bei der Uberführung von Rippen ausländischer Tabak-
blätter aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse in die Betriebs-
abteilung für nicht zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse kommt statt des nach dem Gesamt-
preis der Tabakblätter berechneten Zollzuschlags der Zollzuschlag zu dem Einheitssatze von
23 Mark für den Doppelzentner (§5 25 Abs. 3b) zur Erhebung.
Bei der Uberführung von Rippen, die von einem Gemische von in= und ausländischen
Tabakblättern abgefallen sind, ist der zu erhebende Zollzuschlag nach Maßgabe der Be-
stimmung im § 25 Abs. 4 zu berechnen."
15. Satz 2 des Abs. 1 des § 29 erhält folgende Fassung:
„In den Nachweisungen sind die in Niederländisch-Indien erzeugten Tabakblätter ge-
trennt nach Java, Borneo, Sumatra und übriges Niederländisch-Indien, die in den Ver-
einigten Staaten von Amerika erzeugten Tabakblätter getrennt nach Kentucky, Virginia
(Carolina), Maryland, Ohio und übrige Vereinigte Staaten von Amerika, wobei gegebenen-
falls die Einfuhr von Seedleaftabak besonders kenntlich zu machen ist, die übrigen Tabak-
blätter sowie die Zigarren getrennt nach Ursprungsländern (Schweiz, Cuba, Brasilien usw.)
aufzuführen. Für jedes Land ist das gesamte Reingewicht (bei Zigarren außerdem die
Stückzahl) und der Gesamtwert, auf Grund dessen der Zollzuschlag erhoben worden ist,
anzugeben.“
16. Dem Abs. 3 des § 29 wird folgender Satz angefügt:
„Länder, aus denen nicht wenigstens 10 Doppelzentner der im Vierteljahr eingeführten
Tabakblätter oder nicht wenigstens 10 000 Stück der eingeführten Zigarren stammen,
brauchen in diesen Zusammenstellungen nicht einzeln aufgeführt zu werden.“
Pruchfehlerberichtigung.
In dem Texte der Ausführungsbestimmungen zu den 8§§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes
vom 15. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 621) finden sich folgende Druckfehler:
a) Auf Seite 627 muß es in § 20 Abs. 3 Zeile 1 statt „abzustempelnden“ heißen: „anzu-
stempelnden“.
b) Auf Seite 630 muß es in §27 Abs. 2 Zeile 2 statt „Schneidelage“ heißen: „Schneidelade“.