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Deutsches Reich.
Seugnis
über die Befähigung
zum
Schiffer auf kleiner Fahrt.
den ten ½D , wohnhaft in
Olerhält hierdurch auf Grund der Bekanntmachungen vom 16. Ja-
nuar 1004 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) und 5. Juni lolo (Reichs. Gesetzbl. S. 867) die Befugnis,
1. deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe in der Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen,
soweit diese zur Seefahrt gehört, sowie auf Tagesfahrten in See auf eine Entfernung von nicht
mehr als 50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ (der Ausführungsbestimmungen vom
10. Movember 8900 zum § 25 des Flaggengesetzes — Sentralblatt für das Deutsche Reich S. 380 —),
deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Mubikmeter Bruttoraumgehalt, Schleppdampfschiffe
von weniger als 600 Kubikmeter Bruttoraumgehalt und Seeleichter jeder Größe, sowie nach Zei-
bringung eines Machweises darüber, daß er die im 87 unter b der Bekanntmachung, betreffend
die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten, vom 5. Mai loos (Reichs-
Gesetzbl. S. 163) vorgesehene Gusatzprüfung bestanden und vor oder nach dieser Hrüfung eine
zwölfmonatige Fahrzeit als Führer oder Steuermann auf Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat,
Schleppdampfschiffe von 600 bis zu looo Kubikmeter Bruttoraumgehalt in der Ostsee, in der
Uordsee bis zu 61 Grad nördlicher Breite und im Englischen Kanal
zu führen;
2. den Steuermannsdienst auf deutschen Schleppdampfschiffen bis zu looo Kubikmeter Bruttoraumgehalt
in der Ostsee, in der Mordsee bis zu 61 Grad näördlicher Breite und im Englischen Kanal zu
verrichten.
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