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Deutsches Reich.
Seugnis
über die Befähigung
zum
Seeisteuermann.
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nuar1904(RetchSGesetzblSI-) die Befugnis,
1. den Steuermannsdienst auf deutschen Kauffahrteischiffen jeder Art und Größe in allen Fahrten
zu verrichten;
2. deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe in der Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Fluß-
mündungen, soweit diese zur Seefahrt gehört, sowie auf Tagesfahrten in See auf eine Ent-
fernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungs-
bestimmungen vom 10. Movember 18900 zum § 25 des Flaggengesetzes — Sentralblatt für das
Deutsche Reich S. 380 —),
deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, Schleppdampf.
schiffe von weniger als 600 Kubikmeter Zruttoraumgehalt und Seeleichter jeder Größe, sowie
nach Beibringung eines Nachweises darüber, daß er eine zwölfmonatige Fahrzeit als Führer
oder Steuermann auf Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat, Schleppdampfschiffe von soo bis zu
1000 Kubikmeter Bruttoraumgehalt in der Ostsee, in der Nordsee bis zu 01 Grad näördlicher
Breite und im Englischen Kanal
zu führen.
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