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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und GZBuchhandlungen.
XXXVIII. Jahrgeng. Berlin, Sonnabend, den 2. Juli 1910. 6 Nr. 29.
Inhalt: Zoll= und Stenerwesen: Vergütungsordnung für Tae ..... Seite 283
Ausführungsbestimmungen zu §5 26 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1009 325
Bestimmungen über die Tabaksteuerstatitl 328
Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat beschlossen:
I. Das Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Tabak, vom 28. Juli 1888 (Zentral-=
blatt für das Deutsche Reich S. 834), die Bestimmungen über die Vergütung der auf
Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten Abgaben bei der Ausfuhr
oder Niederlegung von Zigaretten und Zigarettentabak (Anlage A zu den Zigarettensteuer-
Ausführungsbestimmungen — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1906 S. 615 —) und
die unterm 27. Juli 1909 erlassenen Bestimmungen über die Abgabenvergütung bei der
Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen
Niederlage oder einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager (Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1909 S. 618) treten mit dem 1. Juli 1910 außer Kraft. An
ihre Stelle tritt von dem gleichen Zeitpunkt an die anliegende „Vergütungsordnung für
Tabak“.
Betrieben, die bisher den Vorschriften in den §§ 8 bis 19 des Regulativs vom
28. Juli 1888 unterworfen waren, kann die Abgabenvergütung nach den höheren Sätzen
der neuen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1B sowie §8 3, 4) vom 1. Juli 1910 ab auch für den
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