Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Privatniederlagen in den Mindestlagerbestand von 50 Doppelzentnern einzurechnen. Die Direktiv-- 
behörde kann die Mindestmengen im Falle des Bedürfnisses ausnahmsweise ermäßigen. 
(2) Von der Erreichung der Mindestmengen haben sich die Oberbeamten der Zollverwaltung 
von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Erreichen neuentstehende Betriebe während des ersten Jahres 
oder eingehende Betriebe in der Zeit bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte die Mindestmengen 
nicht, so sollen deswegen diese Betriebe von der Gewährung der Vergütungen nicht ausge- 
schlossen werden. 
8 23. 
(1) Mit der nach § 21 erforderlichen Anzeige hat der Hersteller dem Hauptamt eine schrift- 
liche Erklärung darüber abzugeben, ob allein ausländische oder allein inländische oder aus- 
ländische und inländische Tabakblätter verarbeitet werden und letzterenfalls, ob nur ungemischte 
oder ob auch gemischte Erzeugnisse hergestellt werden. Sollen bei Rauchtabak Rippen, die als 
solche aus dem Ausland bezogen und verzollt worden sind (§ 1 Abs. 2e) oder sollen bei 
Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren inländische, zum Satze von 45 Mark versteuerte 
Grumpen oder Tabakblätter (§ 2 Abs. 2) verarbeitet werden, so ist dies in der Erklärung anzu- 
geben. d Erklärung ist vorher zu ergänzen, wenn zu einer anderen Herstellungsart übergegangen 
werden soll. 
(2) Sämtliche im Betrieb und im Geschäft an leitender Stelle beschäftigten Personen mit 
Einschluß der Misch-, Sortier-, Packmeister sind dem zuständigen Hauptamt namentlich und unter 
Bezeichnung der Art ihrer Beschäftigung anzumelden. Veränderungen sind anzuzeigen. 
(3) Das Hauptamt bestimmt auf Antrag des Herstellers, welche von den nach Abs. 2 an- 
gemeldeten Personen für die Erfüllung der Zollvorschriften und für die richtige Führung der 
Bücher verantwortlich sein soll. Die verantwortlichen Personen sind auf die Wahrung des Zoll- 
interesses zu verpflichten. Diese Verpflichtung soll sich insbesondere darauf erstrecken, daß dem 
Zollamt sofort anzuzeigen ist, wenn nach den Wahrnehmungen des Angestellten im Einzelfalle, 
sei es auch nur versehentlich, bei der Herstellung von gemischten Erzeugnissen mehr inländischer 
Tabak verwendet wird, als in den Büchern angegeben ist, oder wenn eine Mitverwendung von 
inländischen, zum Satze von 45 Mark versteuerten Grumpen oder Tabakblättern oder von Rippen 
stattfindet, ohne daß eine Erklärung gemäß Abs. 1 hierüber abgegeben ist. 
§ 24. 
(1) Ausländischen Tabak darf der Hersteller nur unmittelbar aus dem Zollausland oder b) Bezug von 
aus öffentlichen Niederlagen oder aus Privatlagern unter amtlichem Mitverschlusse beziehen, und Rohtabak. 
zwar nur in vollen Packstücken (Ballen, Seronen, Fässer usw.). Jedoch ist bei Packstücken, die 
ungeteilt über 150 Kilogramm wiegen, ein Teilbezug in Mengen von mindestens 150 Kilogramm 
Reingewicht zulässig. Der ausländische Tabak darf, wenn nicht gemäß § 30 oder in sonstigen 
besonderen Fällen von der Direktivbehörde Ausnahmen zugelassen sind, nur bei dem für den 
Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt verzollt werden. 
(2) Inländischen Tabak darf der Hersteller nur in Mengen von mindestens 150 Kilogramm 
beziehen. Jeder Bezug ist alsbald dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt anzu- 
zeigen. Zugleich ist anzugeben, ob der Tabak gegoren (fermentiert) ist oder in dem Betriebe 
noch der Gärung unterworfen werden soll. Bei den zum Satze von 45 Mark versteuerten in- 
ländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 2) ist mit der Anzeige das Steuerpapier vorzulegen. 
( 3) Der Bezug von Proben unterliegt nicht den Beschränkungen des Abs. 1 und des 
Abs. 2 Satz 1. 
8 26. 
Der verzollte ausländische und der bezogene inländische Tabak sind in die Räume des 
Herstellungsbetriebs zu verbringen, im Verarbeitungsbuch (§8 28, 29) sofort in Zugang anzu- 
schreiben und, soweit nicht nach § 26 Ausnahmen zugelassen sind oder im einzelnen Falle vom 
Hauptamt zugelassen werden, in den Räumen des Herstellungsbetriebs zu verarbeiten. 
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