— 293 —
Privatniederlagen in den Mindestlagerbestand von 50 Doppelzentnern einzurechnen. Die Direktiv--
behörde kann die Mindestmengen im Falle des Bedürfnisses ausnahmsweise ermäßigen.
(2) Von der Erreichung der Mindestmengen haben sich die Oberbeamten der Zollverwaltung
von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Erreichen neuentstehende Betriebe während des ersten Jahres
oder eingehende Betriebe in der Zeit bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte die Mindestmengen
nicht, so sollen deswegen diese Betriebe von der Gewährung der Vergütungen nicht ausge-
schlossen werden.
8 23.
(1) Mit der nach § 21 erforderlichen Anzeige hat der Hersteller dem Hauptamt eine schrift-
liche Erklärung darüber abzugeben, ob allein ausländische oder allein inländische oder aus-
ländische und inländische Tabakblätter verarbeitet werden und letzterenfalls, ob nur ungemischte
oder ob auch gemischte Erzeugnisse hergestellt werden. Sollen bei Rauchtabak Rippen, die als
solche aus dem Ausland bezogen und verzollt worden sind (§ 1 Abs. 2e) oder sollen bei
Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren inländische, zum Satze von 45 Mark versteuerte
Grumpen oder Tabakblätter (§ 2 Abs. 2) verarbeitet werden, so ist dies in der Erklärung anzu-
geben. d Erklärung ist vorher zu ergänzen, wenn zu einer anderen Herstellungsart übergegangen
werden soll.
(2) Sämtliche im Betrieb und im Geschäft an leitender Stelle beschäftigten Personen mit
Einschluß der Misch-, Sortier-, Packmeister sind dem zuständigen Hauptamt namentlich und unter
Bezeichnung der Art ihrer Beschäftigung anzumelden. Veränderungen sind anzuzeigen.
(3) Das Hauptamt bestimmt auf Antrag des Herstellers, welche von den nach Abs. 2 an-
gemeldeten Personen für die Erfüllung der Zollvorschriften und für die richtige Führung der
Bücher verantwortlich sein soll. Die verantwortlichen Personen sind auf die Wahrung des Zoll-
interesses zu verpflichten. Diese Verpflichtung soll sich insbesondere darauf erstrecken, daß dem
Zollamt sofort anzuzeigen ist, wenn nach den Wahrnehmungen des Angestellten im Einzelfalle,
sei es auch nur versehentlich, bei der Herstellung von gemischten Erzeugnissen mehr inländischer
Tabak verwendet wird, als in den Büchern angegeben ist, oder wenn eine Mitverwendung von
inländischen, zum Satze von 45 Mark versteuerten Grumpen oder Tabakblättern oder von Rippen
stattfindet, ohne daß eine Erklärung gemäß Abs. 1 hierüber abgegeben ist.
§ 24.
(1) Ausländischen Tabak darf der Hersteller nur unmittelbar aus dem Zollausland oder b) Bezug von
aus öffentlichen Niederlagen oder aus Privatlagern unter amtlichem Mitverschlusse beziehen, und Rohtabak.
zwar nur in vollen Packstücken (Ballen, Seronen, Fässer usw.). Jedoch ist bei Packstücken, die
ungeteilt über 150 Kilogramm wiegen, ein Teilbezug in Mengen von mindestens 150 Kilogramm
Reingewicht zulässig. Der ausländische Tabak darf, wenn nicht gemäß § 30 oder in sonstigen
besonderen Fällen von der Direktivbehörde Ausnahmen zugelassen sind, nur bei dem für den
Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt verzollt werden.
(2) Inländischen Tabak darf der Hersteller nur in Mengen von mindestens 150 Kilogramm
beziehen. Jeder Bezug ist alsbald dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt anzu-
zeigen. Zugleich ist anzugeben, ob der Tabak gegoren (fermentiert) ist oder in dem Betriebe
noch der Gärung unterworfen werden soll. Bei den zum Satze von 45 Mark versteuerten in-
ländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 2) ist mit der Anzeige das Steuerpapier vorzulegen.
( 3) Der Bezug von Proben unterliegt nicht den Beschränkungen des Abs. 1 und des
Abs. 2 Satz 1.
8 26.
Der verzollte ausländische und der bezogene inländische Tabak sind in die Räume des
Herstellungsbetriebs zu verbringen, im Verarbeitungsbuch (§8 28, 29) sofort in Zugang anzu-
schreiben und, soweit nicht nach § 26 Ausnahmen zugelassen sind oder im einzelnen Falle vom
Hauptamt zugelassen werden, in den Räumen des Herstellungsbetriebs zu verarbeiten.
47*